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Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten
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Art. 64c Abs. 1 und 2 Bst. a
1°Die Kosten der Kommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch: [...]
2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a. für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG12 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;
5. Bundesgesetz vom 17. Dezember 199313 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 11 Abs. 3
3 Die Vorsorgeeinrichtung muss beim Eintritt der Versicherten bei der Zentralstelle
2. Säule nach allfälligen Freizügigkeitsguthaben der Versicherten fragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Pflicht vorsehen.
6. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung14
Art. 1 Abs. 2 Bst. d–f
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
d. Massnahmen nach Artikel 76 Absatz 2 ATSG
e. Bisheriger Buchstabe d
f. Bisheriger Buchstabe e
7. Bundesgesetz vom 25. September 195215 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
Art. 23 Abs. 1
1 Artikel 72, 72a und 72b AHVG16 finden sinngemäss Anwendung. Die fachliche Aufsicht der vom Bundesrat bezeichneten Aufsichtsbehörde erstreckt sich auch auf die in Artikel 21 Absatz 1 aufgeführten, mitwirkenden Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten, die Rechnungsführer der Schutzorganisation des Zivilschutzes und die Vollzugsstellen für den Zivildienst und die Einsatzbetriebe.
12 SR 831.42
13 SR 831.42
14 SR 832.10
15 SR 834.1
16 SR 831.10