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Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten
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b. ob die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;
c. ob die Grundsätze der Geschäftsführung nach Artikel 66a Absatz 1 eingehalten werden;
d. das Risikomanagement, das Qualitätsmanagementsystem und das interne Kontrollsystem nach Artikel 66.
2 Die Revisionsstelle hat der Aufsichtsbehörde nach deren Weisungen über die Kassenrevisionen Bericht zu erstatten.
3 Sie meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftsführung feststellt.
4 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Kassenrevisionen beauftragen.
Art. 68b Arbeitgeberkontrolle
1 Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle kann durchgeführt werden durch:
a. ein den Anforderungen von Artikel 68 entsprechendes Revisionsunternehmen;
b. eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen;
c. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA).
2 Für die Berichterstattung und die Meldepflicht gilt Artikel 68a Absätze 2 und 3 sinngemäss.
3 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle beauftragen.
Art. 69 Abs. 4
4Aufgehoben
Art. 72 Aufsichtsbehörde
Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde.
Art. 72a Aufgaben der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und steuert die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung über Ziele und Messgrössen.