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Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten

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b. ob die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

c. ob die Grundsätze der Geschäftsführung nach Artikel 66a Absatz 1 eingehalten werden;

d. das Risikomanagement, das Qualitätsmanagementsystem und das interne Kontrollsystem nach Artikel 66.

2 Die Revisionsstelle hat der Aufsichtsbehörde nach deren Weisungen über die Kassenrevisionen Bericht zu erstatten.

3 Sie meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftsführung feststellt.

4 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Kassenrevisionen beauftragen.

Art. 68b Arbeitgeberkontrolle

1 Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle kann durchgeführt werden durch:

a. ein den Anforderungen von Artikel 68 entsprechendes Revisionsunternehmen;

b. eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen;

c. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA).

2 Für die Berichterstattung und die Meldepflicht gilt Artikel 68a Absätze 2 und 3 sinngemäss.

3 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle beauftragen.

Art. 69 Abs. 4

4Aufgehoben

Art. 72 Aufsichtsbehörde

Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde.

Art. 72a Aufgaben der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und steuert die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung über Ziele und Messgrössen.