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Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten

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3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20068 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4

1 … Die Revision hat sich auf die materielle Rechtsanwendung, die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung zu erstrecken

4 Artikel 72b Buchstabe f AHVG findet sinngemäss Anwendung.

Art. 26 Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG

Die Bestimmungen des AHVG9 über das Bearbeiten von Personendaten und die Datenbekanntgabe sind mit ihren Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar; dies gilt auch für die Bestimmungen des AHVG über die Versichertennummer und den elektronischen Datenaustausch.

Art. 28 Aufsicht des Bundes

1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.

2 Für die Aufsicht finden die Artikel 72, 72a und 72b Buchstaben a, b und g AHVG10 sinngemäss Anwendung.

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 52e Abs. 1–6

1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:

a. jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen sowie den Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung berechnet;

b. periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, einen versicherungstechnischen Bericht erstellt.

2 Er prüft zudem, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

3Bisheriger Absatz 2

8 SR 831.30

9 SR 831.10

10 SR 831.10

11 SR 831.40