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Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 76 Abs. 1bis und 2

1bis Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen und erläutert die strategische Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat.

2 In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an.

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung

Art. 64 Abs. 1 zweiter Satz

Die Artikel 72, 72a und 72b AHVG6 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 66 erster Satz

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des AHVG7 sinngemäss Anwendung auf das Bearbeiten von Personendaten, den elektronischen Datenaustausch, die Informationssysteme, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, die Grundsätze der Geschäftsführung, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Versichertennummer und die aufschiebende Wirkung. ...

4 SR 830.1

5 SR 831.20

6 SR 831.10

7 SR 831.10