Vorlage
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten
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Art. 66a Grundsätze der Geschäftsführung
1 Der Kassenleiter und sein Stellvertreter müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen.
2 Die Ausgleichskassen legen der Aufsichtsbehörde periodisch einen Geschäftsbericht und einen Bericht mit den für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Kennzahlen vor. Die Aufsichtsbehörde gibt Form und Inhalt der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde vor.
Art. 67 Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung und Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung der Ausgleichskassen gilt der Grundsatz der Transparenz.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er regelt insbesondere, wie:
a. der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle andererseits zu gestalten ist;
b. die Verwaltungskosten auszuweisen und zu finanzieren sind;
c. die Buchführung und die Rechnungslegung der Ausgleichskassen zu gestalten sind.
3 Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang.
Art. 68 Kassenrevisionen
1 Jede Ausgleichskasse, einschliesslich der Zweigstellen, ist von einem nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20053 zugelassenen Revisionsunternehmen revidieren zu lassen.
2 Das Revisionsunternehmen darf an der Kassenführung nicht beteiligt sein und, im Fall von Verbandsausgleichskassen, für die Gründerverbände keine ausserhalb der Kassenrevisionen stehenden Aufträge ausführen. Es muss für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen Gewähr bieten.
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Revisionsstelle, die über die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 hinausgehen.
Art. 68a Aufgaben der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft:
a. ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;