Vorlage
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
2 Sie stellt eine wirksame, qualitativ hochstehende und einheitliche Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Interesse der Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden sicher. Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben:
a. Sie wertet die Berichte über die Revisionen und die Berichte der Durchführungsstellen über ihre Geschäftsführung systematisch aus und leitet allenfalls die erforderlichen Massnahmen ein.
b. Sie überwacht das Risikomanagement, das Qualitätsmanagementsystem und das interne Kontrollsystem der Ausgleichskassen.
c. Sie beauftragt Fachorganisationen der Durchführungsstellen nach Artikel 49 oder die Zentrale Ausgleichsstelle, Standards für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erarbeiten.
d. Sie genehmigt die von den Fachorganisationen der Durchführungsstellen nach Artikel 49 oder von der Zentralen Ausgleichsstelle erarbeiteten Standards.
e. Sie erteilt Weisungen, die den einheitlichen Vollzug sicherstellen.
f. Sie erstellt verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen.
g. Sie holt statistische Angaben bei den Durchführungsstellen ein und erstellt Statistiken.
Art. 72b Massnahmen der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a. von den Ausgleichskassen jederzeit alle für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Auskünfte oder Unterlagen einverlangen;
b. im Einzelfall Weisungen erteilen;
c. im Einzelfall eine Ersatzvornahme durchführen;
d. verlangen, dass Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, ermahnt, verwarnt oder in Fällen schwerer Pflichtverletzung abberufen werden;
e. in Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften eine kommissarische Verwaltung der Ausgleichskasse anordnen; vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60;
f. auf Kosten der Ausgleichskasse eine ergänzende Revision anordnen oder durchführen;
g. ein Revisionsunternehmen abberufen;
h. die Ausrichtung allfälliger Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds einstellen.
Art. 95 Abs. 1 Bst. a, 1bis, 1ter, 1quater und 2
Aufgehoben