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Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten
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Art. 61 Abs. 1, 1bis und 2 Bst. c, f und g
1 Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt.
1bis Die kantonale Ausgleichskasse kann als Teil einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt betrieben werden, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist.
2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes und muss Bestimmungen enthalten über:
c. die Errichtung allfälliger Zweigstellen sowie über deren Aufgaben und Befugnisse;
f. die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse;
g. die Errichtung der Aufsichtskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten.
Art. 63 Abs. 3, 4bis, 4ter und 5 erster und zweiter Satz
3 Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.
4bis Für den Vollzug der Aufgaben nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 unterstehen die Ausgleichskassen ausschliesslich den Weisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 72.
4ter Wer Aufgaben überträgt, stellt sicher, dass die Kosten, die den Ausgleichskassen durch die übertragene Aufgabe entstehen, vollständig gedeckt werden.
5 Die Ausgleichskassen können Dritte mit bestimmten Aufgaben beauftragen, insbesondere mit der Erstellung von Informationssystemen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie brauchen dazu eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. (…)
Art. 65 Abs. 2
2 Die kantonalen Ausgleichskassen können Zweigstellen unterhalten.
Art. 66 Risiko- und Qualitätsmanagement, internes Kontrollsystem
1 Die Ausgleichskassen erfassen, begrenzen und überwachen die wesentlichen Risiken der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Risikomanagement).
2 Sie betreiben ein Qualitätsmanagementsystem und richten ein internes Kontrollsystem zur Überwachung der Geschäftstätigkeit ein.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften zu den Mindestanforderungen erlassen, die das Risikomanagement, das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem erfüllen müssen.