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Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten

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4 Das oberste Organ hat dem Experten für berufliche Vorsorge die erforderlichen Angaben für die Prüfung zu machen und die relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

5Bisheriger Absatz 3

6 Der Experte für berufliche Vorsorge bestätigt gegenüber der Aufsichtsbehörde die ausreichende Finanzierung nach Artikel 53ebis.

Artikel 53ebisÜbernahme von Rentnerbeständen

1 Vorsorgeeinrichtungen dürfen Rentnerbestände zur selbstständigen Weiterführung nur übernehmen, sofern die entsprechenden Verpflichtungen ausreichend finanziert sind und die notwendigen finanz- und versicherungstechnischen Rückstellungen und Reserven vorhanden sind.

2 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Bedingungen für die Übernahmen nach Absatz 1 erfüllt sind, und genehmigt die Übernahme mit einer Verfügung. Die Verfügung bringt sie der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Sicherheitsfonds zur Kenntnis.

3 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die Rentenverpflichtungen jederzeit erbringen kann und dass die Rückstellungen und die Reserven nach Absatz 1 für den übernommenen Rentnerbestand reserviert bleiben. Sie kann entsprechende Massnahmen anordnen.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Übernahme und die Führung von Rentnerbeständen, insbesondere die Anforderungen an die ausreichende Finanzierung der Rentenverpflichtungen und die Art der Rückstellungen sowie die Höhe der Rückstellungen und Schwankungsreserven. Er kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung erlassen und den Einbezug der Revisionsstelle regeln.

5 Die Oberaufsichtskommission kann Weisungen für die Übernahme von Rentnerbeständen erlassen.

Art. 56 Abs. 1 Bst. i

1 Der Sicherheitsfonds:

i. erhebt bei den Vorsorgeeinrichtungen die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a und überweist sie nach Abzug für seinen Aufwand an die Oberaufsichtskommission;

Art. 61 Abs. 3 dritter Satz

3 ... Ihre Mitglieder dürfen weder der Kantonsregierung angehören noch eine Funktion in der öffentlichen Verwaltung ausüben.