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Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten

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Art. 95a Vergütung weiterer Kosten

1 Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund neben den Kosten nach Artikel 95 die Kosten, die ihm aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf.

2 Er übernimmt:

a. die Kosten des Bundes für wissenschaftliche Auswertungen, die dieser im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern;

b. die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen, sofern sie für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen;

c. die Kosten der Entwicklung und des Betriebs des Datenaustausches.

3 Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bundesamt die Kosten, die ihm aus der Beitragsgewährung nach Artikel 101bis in Durchführung und Aufsicht entstehen.

4 Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben.

5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Aufwendungen, die durch die Ausgleichsfonds übernommen werden.