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Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 13 Seiten
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Art. 49terElektronischer Datenaustausch
1 Der Bundesrat regelt den elektronischen Datenaustausch:
a. zwischen den Durchführungsstellen;
b. zwischen den Durchführungsstellen und Dritten, wenn ein Bundesgesetz einen solchen Datenaustausch vorsieht.
2 Er kann die Regelung des Datenaustauschs der Aufsichtsbehörde übertragen.
Art. 50b Abs. 1 Bst. b und e
1 Das zentrale Register der Versicherten sowie das zentrale Register der laufenden Leistungen (Art. 71 Abs. 4) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:
b. den Ausgleichskassen, den von ihnen bezeichneten Zweigstellen, den IV-Stellen und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
e. den für die Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstellen.
Art. 54
Aufgehoben
Art. 58 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. e
3Aufgehoben
4 Dem Kassenvorstand obliegen:
e. die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht.
Art. 60 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 1ter
Auflösung und Fusion
1bis Die Verbandsausgleichskassen müssen Reserven bilden, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung oder Fusion zu decken.
1ter Wird eine Verbandsausgleichskasse aufgelöst, so kann der Bundesrat eine andere Verbandsausgleichskasse dazu verpflichten, deren Verwaltung ganz oder teilweise zu übernehmen, falls keine andere Lösung gefunden werden kann. Die übernehmende Kasse wird dafür angemessen entschädigt. Die Entschädigung geht zulasten der aufgelösten Kasse, subsidiär zulasten ihrer Gründerverbände.
3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Reserven, ihre Höhe sowie über die Auflösung oder Fusion von Verbandsausgleichskassen.