Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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sionsstellen Weisungen zu erteilen (Art. 160 Abs. 2 AHVV). Diese sind in den Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen (WRAK) festgehalten.

In der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG grundsätzlich nicht anwendbar ist, wurde mit der Strukturreform, die auf den 1. August 2011 und den 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, die Aufsicht neu definiert: Die Doppelfunktion des BSV als Aufsichtsbehörde über national tätige Vorsorgeeinrichtungen und als Oberaufsichtsbehörde über die kantonalen Aufsichtsbehörden wurde aufgehoben. Die Direktaufsicht wurde kantonalisiert. Die Kantone erhielten die Kompetenz, regionale Aufsichtsbehörden zu bilden. Heute gibt es sechs regionale Aufsichtsbehörden (Nordwestschweiz, Zürich/Schaffhausen, Ostschweiz [inkl. Tessin], Zentralschweiz, Bern/Fribourg und Westschweiz). Lediglich die Kantone Genf, Aargau und Solothurn verfügen noch über kantonale Aufsichtsbehörden. Die kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbehörden werden von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) beaufsichtigt. Der Sicherheitsfonds BVG, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und die BVG-Anlagestiftungen sind ebenfalls direkt der Aufsicht der OAK BV unterstellt. Die OAK BV besteht aus sieben bis neun unabhängigen Sachverständigen. Zwei von ihnen vertreten die Sozialpartner. Die OAK BV hat ein Sekretariat, welches dem BSV administrativ angegliedert ist, aber keinen Weisungen des Amtes untersteht. Im Bereich der beruflichen Vorsorge hat das BSV keine Aufsichtsaufgaben mehr.

In der Strukturreform wurden unter anderem auch Aspekte der Verantwortlichkeit der an der Aufsicht beteiligten Organe, der Governance, der Unabhängigkeit der direkten Aufsichtsbehörde, des Inhalts und der Mittel der Aufsicht und die Aufgaben der OAK BV geregelt.

1.4.2 Verschiedene Ausprägungen der Aufsicht in der

1. Säule

Die verschiedenen Inhalte der Aufsicht können aus denjenigen Normen der IV-Gesetzgebung abgeleitet werden, welche die jüngste Revision aufsichtsrechtlicher Bestimmungen in der 1. Säule widerspiegeln13. Grundsätzlich können folgende Ausprägungen der Aufsicht unterschieden werden:

Die fachliche Aufsicht

Die fachliche Aufsicht über die Ausgleichskassen respektive die Kontrolle der korrekten Rechtsanwendung nimmt der Bund einerseits generell mittels allgemeiner Weisungen sowie Weisungen im Einzelfall wahr, andererseits durch die Analyse der von externen Revisionsstellen erstatteten Berichte über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in spezifischen Bereichen der Geschäftsführung (Hauptrevision). Das Ziel der Weisungen des BSV (WRAK) besteht insbesondere darin, die Revision aufgrund eines risikoorientierten Prüfungsansatzes durchführen zu lassen. Die Revisionsstelle verfügt bei den Prüfungsbereichen somit über einen gewissen Handlungsspielraum.

13 Vgl. Art. 64 ff. IVG i.V.m. Art. 50 ff. IVV.