Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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In der IV wird die materielle Rechtsanwendung nicht durch eine Revisionsstelle, sondern durch das BSV geprüft. Damit sich das BSV ein besseres Bild über die Arbeit in den IV-Stellen machen kann, wurde mit der 5. IV-Revision ein Audit in den IV-Stellen vor Ort eingeführt. Mit dem Audit kann das BSV nicht nur eine materielle Gesetzesprüfung vornehmen; vielmehr kann es die Aktivitäten der IV-Stellen umfassend analysieren. Dabei ist die Diskussion der Wirkungsindikatoren ein inhaltlicher Schwerpunkt. Im Rahmen der fachlichen Aufsicht kann der Bund zudem in Einzelfällen Behördenbeschwerde einreichen.
Die fachliche Aufsicht über die Abteilungen der ZAS, die Durchführungsaufgaben wahrnehmen, obliegt dem BSV. Bezüglich Aufsicht unterscheidet sich die Stellung der SAK und der EAK nicht wesentlich von der Stellung einer kantonalen oder einer Verbandsausgleichskasse.
Die finanzielle Aufsicht
In der Praxis berücksichtigt die finanzielle Aufsicht die Besonderheiten der jeweiligen Sozialversicherungszweige: Die finanzielle Aufsicht über die Versicherungsgelder gewährleisten BSV und EFV vor allem, indem sie die Berichte über die Prüfung der vorschriftsgemässen Verbuchung der Geschäftsvorfälle und die richtige Erstellung der Jahresrechnung analysieren, die von externen Revisionsstellen im Rahmen der Abschlussrevision erstellt werden. Die Revisionsberichte werden nicht nur kontrolliert, sondern sie dienen auch als Basis für aufsichtsrechtliche Massnahmen. Bei den Verwaltungskosten gilt es in erster Linie sicherzustellen, dass die erhobenen Beiträge nicht zweckentfremdet werden.
Die Revisionsstelle der AHV-Ausgleichskasse prüft auch die Verwaltungsrechnungen der IV-Stellen (Art. 59b IVG). Sie erstellt ein Testat sowie eine Beilage zuhanden des BSV. Die Beilage dokumentiert den Prüfungsumfang, die wichtigsten Feststellungen und die Empfehlungen.
Die finanzielle und die administrative Aufsicht (vgl. die Ausführungen unter dem Zwischentitel "Die administrative Aufsicht") über die kantonalen IV-Stellen wird vom BSV wahrgenommen. Die finanzielle und administrative Aufsicht über die IVST (Abteilung der ZAS) bildet Gegenstand einer Leistungsvereinbarung, welche zwischen der ZAS und der EFV abgeschlossen wird. Hinsichtlich Wirkung und Qualität sind die inhaltlichen Vorgaben in den Zielvereinbarungen zwischen dem BSV und den kantonalen IV-Stellen mit den Vorgaben in der Leistungsvereinbarung zwischen EFV und ZAS vergleichbar.
Die administrative Aufsicht
Die administrative Aufsicht (allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung) respektive die Dienstaufsicht (Aufsichts- und Weisungsrecht der höheren gegenüber der tieferen Behörde) werden bei den dezentral durchgeführten Sozialversicherungen von unterschiedlichen Behörden (vom BSV, von den Kantonen oder Gründerverbänden, bei der ZAS von der EFV) wahrgenommen.