Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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etwa indem vermieden wird, dass ihre Tätigkeit mittels einer zuvor vereinbarten oder auf andere Weise festgelegten Revisionspauschale beschränkt wird.

In Absatz 3 erhält der Bundesrat die Kompetenz, auf Verordnungsebene ergänzende Anforderungen an die Revisionsstelle zu formulieren, so beispielsweise dass eine Revisionsstelle aus Gründen der Qualitätssicherung eine Mindestanzahl von Aufträgen aus dem Kreis der Ausgleichskassen vorweisen können muss.

Art. 68a Aufgaben der Revisionsstelle; neu

Absatz 1 definiert die Aufgaben der Revisionsstelle und legt so gleichzeitig indirekt den Prüfperimeter der Revision fest. Neu wird nicht nur die Buchführung geprüft, sondern auch die Übereinstimmung der Jahresrechnung mit den gesetzlichen Vorschriften. Die Revisionsstelle muss künftig ein Prüfungsurteil darüber abgeben, ob die Jahresrechnung wesentliche falsche Angaben enthält und ob die angewandte Rechnungslegungsmethode den geltenden Normen entspricht. Dies erhöht die Prüfungssicherheit. Zusätzlich zum detaillierten Revisionsbericht an die Aufsichtsbehörde verfassen die Revisionsstellen der Ausgleichskassen und der IV-Stellen ein Testat, das an die Revisionsstelle der Ausgleichsfonds geht, aktuell ist dies die EFK. Das Testat setzt voraus, dass die Revisionsstelle das interne Kontrollsystem, das Qualitätsmanagementsystem und das Risikomanagement prüft. Zur Bestätigung der Richtigkeit der Jahresrechnung muss die Revisionsstelle hinreichende Sicherheit gewinnen können, dass die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Absatz 2 formuliert die Berichterstattungspflicht der Revisionsstelle, die bereits heute in Artikel 72 Absatz 4 AHVG gesetzlich verankert ist, neu, dies in erster Linie aus systematischen Gründen.

Absatz 3 statuiert eine Meldepflicht für die Revisionsstellen. Diese müssen der Aufsichtsbehörde unverzüglich melden, wenn sie Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftsführung feststellen. Die Aufsicht wird dabei umso effizienter ausfallen, je schneller die Aufsichtsbehörde intervenieren kann. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Meldepflicht lehnt sich an die Bestimmung an, die seit Anfang 2016 in der Krankenversicherung zur Anwendung kommt (Art. 27 KVAG).

Absatz 4 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass von Vorschriften betreffend die Durchführung der Kassenrevisionen zu beauftragen. Es wird notwendig sein, Prüfungsstandards für die Revision der Ausgleichskassen zu entwickeln. Die Erarbeitung solcher Standards bedingt keine Gesetzesänderung, sondern wird im Rahmen einer Totalrevision der Wegleitung über die Revision der Ausgleichskassen realisiert. Die entsprechenden Arbeiten werden parallel zu dieser Vorlage durchgeführt. Es ist zudem vorgesehen, sogenannte "File Reviews", d. h. Beurteilungen von Arbeitspapieren der Revisionsstelle, durchzuführen.