Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht

ständen, welche die Aufsichtsbehörden melden. Damit die Rechnungsstellung korrekt erfolgen kann, müssen die Aufsichtsbehörden zusätzlich in einer zweiten Meldung die effektiven Versichertenbestände rapportieren. Dieser mehrfache Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und der OAK BV ist kostentreibend. Der Informationsaustausch wird mit der vorliegenden Bestimmung vereinfacht.

Die Abgabenerhebung über den Sicherheitsfonds BVG hat gegenüber der aktuellen Lösung neben dem Effizienzgewinn auch den Vorteil, dass eine neue, vom Sicherheitsfonds BVG bereits angewandte Bemessungsgrundlage eingeführt werden kann (vgl. nachfolgender Art. 64c Abs. 2 Bst. a BVG). Diese Bemessungsgrundlage ist gut überprüfbar, während beim bisherigen System die Meldungen der Aufsichtsbehörden wegen Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Bemessungsgrundlagen und unterschiedlicher Datenqualität bei den Aufsichtsbehörden nur mit relativ hohem Aufwand überprüft werden können.

Dem Sicherheitsfonds BVG sind die dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen (Art. 57 BVG). Endschuldner der jährlichen Aufsichtsabgabe nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a BVG sind gemäss Bundesrechtsprechung ebenfalls die Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind. Damit ist sichergestellt, dass der Sicherheitsfonds BVG die Adressaten der Aufsichtsabgabe erreichen und seine neue Aufgabe erfüllen kann.

Der Sicherheitsfonds BVG soll die Kosten decken, indem er den Betrag für seinen Aufwand von der jährlichen Aufsichtsabgabe nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a BVG abzieht und die Differenz an die OAK BV überweist. Die Bemessung des Aufwands erfolgt nach dem Kostendeckungsprinzip.

Art. 61 Abs. 3

Im Sinne der Stärkung der Governance sollte das Risiko von Interessenkonflikten möglichst vermieden werden. Solche Interessenkonflikte können sich in erster Linie bei der Aufsicht öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen ergeben, wenn die Exekutive des Gemeinwesens Einfluss auf die Geschäftsführung der Aufsichtsbehörde nimmt. Ein zentrales Bestreben der Strukturreform war die Stärkung der Governance. Der Entwurf zur Änderung des BVG vom 15. Juni 2007 sah vor, dass die Aufsichtsbehörde in rechtlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht unabhängig ist. Der Gesetzgeber wich davon aber ab und legte fest, dass die Aufsichtsbehörde eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit sein muss und in ihrer Aufsichtstätigkeit keinen Weisungen unterliegt. Damit erzielte der Gesetzgeber einen Kompromiss, der die politische Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden einerseits berücksichtigt, den Einfluss der Kantone auf die Aufsichtsbehörde aber nicht gänzlich ausschliesst. So verwehrt die geltende Bestimmung Regierungsmitgliedern und Angestellten der kantonalen Verwaltung nicht, Einsitz in den Kontrollgremien der Aufsichtsbehörden zu nehmen. Eine unabhängige Aufsichtstätigkeit kann dadurch aber im Einzelfall erschwert sein.

Artikel 47 Absatz 2 der Bundesverfassung schützt die Kantone vor nicht notwendigen Eingriffen des Bundes in deren Organisationsautonomie. Die vorgeschlagene Änderung muss daher aus guten Gründen erfolgen. In diesem Sinne soll die neue Bestimmung nicht nur die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden stärken. Sie soll