Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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auch vermeiden, dass strengere Anforderungen an Akteure der beruflichen Vorsorge gestellt werden als an die Aufsichtsbehörden, die über sie wachen.

Grundlegende Bestimmungen über die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des BVG müssen nach Artikel 164 Absatz l Buchstabe f der Bundesverfassung in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden. Der vorgeschlagene Artikel 61 Absatz 3 BVG hält deshalb fest, dass Aufsichtsbehörden nicht nur wie bisher rechtlich eigenständig und weisungsungebunden, sondern neu auch personell von den Kantonen unabhängig sein müssen. Damit ist der Einsitz von Regierungsmitgliedern und Angestellten der kantonalen Verwaltung in den Kontrollgremien der Aufsichtsbehörden nicht mehr möglich.

Art. 64c Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a

Absatz 1: Nach dem vorgeschlagenen Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG ziehen nicht mehr die Aufsichtsbehörden, sondern der Sicherheitsfonds BVG die jährliche Aufsichtsabgabe nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a BVG für die System- und Oberaufsicht ein. Seine Erhebungskosten deckt der Sicherheitsfonds BVG aus dem Rückbehalt eines Teils der Aufsichtsabgabe. Die Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Höhe dieser Aufsichtsabgabe muss folglich mit den neu anfallenden Kosten ergänzt werden, damit sie gedeckt sind. Diese Erhebungskosten werden sehr gering sein.

Absatz 2 Buchstabe a56: Nicht nur die Einziehung der Aufsichtsabgabe (Art. 56 Abs. 1 Bst. i BVG) soll vereinfacht werden, sondern auch deren Bemessungsgrundlage. Diese vereinfachte Bemessungsgrundlage wendet der Sicherheitsfonds BVG bereits bei der Erhebung der Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen gemäss Artikel 16 der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)57 an. Danach sind die reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG58 massgebend sowie der mit zehn multiplizierte Betrag sämtlicher Renten, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen, und nicht mehr wie bisher die Anzahl Versicherte. Die neue Bemessungsgrundlage hat den Vorteil, dass der Sicherheitsfonds BVG bereits über die erforderlichen Daten verfügt. Ausserdem ist sie gut überprüfbar, während beim bisherigen System die Meldungen der Aufsichtsbehörden wegen unterschiedlicher Qualität von deren Daten und Abgrenzungsschwierigkeiten nur mit relativ hohem Aufwand überprüft werden können (vgl. vorgeschlagener Art. 56 Abs. 1 Bst. i BVG). So hat sich in der Praxis gezeigt, dass es schwierig ist, die Kosten der Systemaufsicht zuzuordnen. Auch die Wahl der Parameter für die Berechnungsgrundlagen ist komplex. Wenn die Anzahl Versicherte stark gewichtet wird, wie im bisherigen System, kann das dazu führen, dass Kassen mit vielen Versicherten im Tieflohnbereich mehr bezahlen müssen als Kassen mit vergleichbarem Vermögen, aber nur wenigen Versicherten im Hochlohnbereich. Die Bemessungsgrundlage über die Höhe des vorhandenen Vermögens (im vorliegenden Fall die Höhe der Austrittsleistungen) zu definieren, ist auch in ande-

56Zu beachten ist die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer vom 25. Septem-

ber 2014 (14.444), welche neben dem vorgeschlagenen Art. 64c Abs. 4 auch Art. 64c Abs. 2 Bst. a BVG betrifft (vgl. Ziff. 8.2).

57 SR 831.432.1

58 SR 831.42