Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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ren Abgabebereichen vorgesehen und üblich (z. B. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200759 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht). Die Datengrundlage ist zudem bereits durch die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung testiert, wenn sie dem Sicherheitsfonds BVG gemeldet wird. Im bisherigen System kann es immer wieder zu Korrekturen durch die Aufsichtsbehörden kommen. Die Oberaufsichtskommission kann ihrerseits heute die Daten nur plausibilisieren, aber nicht prüfen.

6.3 Revision des FZG

Art. 11 Abs. 3

Mit dieser neuen Bestimmung werden die Vorsorgeeinrichtungen dazu verpflichtet, direkt bei der Zentralstelle 2. Säule Anfragen zu allfälligen Freizügigkeitsguthaben der Versicherten zu tätigen. Diese Pflicht ergänzt die bestehende Meldepflicht der Versicherten nach Artikel 4 Absatz 2bis FZG und soll das System der Übertragung von Freizügigkeitsleistungen an Vorsorgeeinrichtungen optimieren.

6.4 Revision des ATSG

Art. 76 Abs. 1bis und 2

Absatz 1bis: Bereits heute verpflichtet Artikel 76 ATSG den Bundesrat, im Sinne eines präventiven Aufsichtsmittels, regelmässig Bericht über die Durchführung der Sozialversicherungen zu erstatten. Die Jahresberichte, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 76 ATSG erstellt, geben einerseits einen systematischen und umfassenden Überblick über die Entwicklung, den Stand und die Perspektiven der Sozialversicherungen, andererseits aber auch eine Gesamtsicht über die anstehenden Herausforderungen in der sozialen Sicherheit und über die Strategien und Massnahmen, mit denen der Bundesrat den Herausforderungen begegnen will. Mit der Stärkung der risiko- und wirkungsorientierten Aufsicht, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen in den letzten Jahren entweder bereits erfolgt ist (so etwa in der beruflichen Vorsorge, in der Invaliden- und in der Krankenversicherung) oder nun mit der vorliegenden Gesetzesrevision schwergewichtig in der AHV diskutiert wird, erscheint es angezeigt, auch die Risikoorientierung der bundesrätlichen Berichterstattung nach Artikel 76 ATSG auszubauen und zu stärken. Daher betont der vorgeschlagene Gesetzestext die Risikoorientierung: Er fordert den Bundesrat explizit auf, die Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen darzustellen und seine strategische Steuerung der Sozialversicherungen zu erläutern. Dabei sollen nicht ausschliesslich die einzelnen Sozialversicherungszweige, sondern auch das Gesamtsystem in den Fokus genommen werden. Ebenso könnte eine Einschätzung über das Vorliegen und den Umgang mit operativen Risiken der Sozialversicherungen in die Berichterstattung nach Artikel 76 ATSG aufgenommen werden.

59 SR 956.1