Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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Eine solche Ergänzung der Risikoberichterstattung des Bundesrates würde im Übrigen in die gleiche Stossrichtung der Empfehlungen zielen, die die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates im Bereich der Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat formuliert hat60.
Absatz 2: Die vorgeschlagene Neuregelung in Artikel 72b AHVG zielt, aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Stufengerechtigkeit, darauf ab, die Kompetenz zum Ergreifen von Massnahmen neu einheitlich der Aufsichtsbehörde, und nicht mehr dem Bundesrat, zuzuteilen. Folgerichtig ist dem Bundesrat in Artikel 76 Absatz 2 ATSG, welcher die Oberaufsicht des Bundesrates für alle erfassten Sozialversicherungszweige regelt, die Möglichkeit zu geben, seine Befugnisse in Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch Vollzugsorgane der Aufsichtsbehörde und somit dem BSV zu delegieren. Eine Ausnahme gilt es für die soziale Krankenversicherung61 vorzusehen, weil die Aufsichtsmassnahmen in diesem Bereich im KVAG bereits umfassend geregelt sind.
6.5 Revision des EOG
Nach dem geltenden Recht kommt dem BSV bei der Durchführung der Erwerbsersatzordnung lediglich die materielle Aufsicht über die AHV-Ausgleichskassen und über die Zentrale Ausgleichsstelle zu. Eine weitergehende Aufsichtstätigkeit, die eine Kontrolle der durch die Dienstorganisationen (Armee, Zivilschutz, Zivildienst und J + S) ausgestellten EO-Anmeldungen einschliesst, besteht für das BSV nicht. Die Aufsichtstätigkeit des BSV soll neu auf die ganze Durchführung der EO ausgeweitet werden. Das BSV soll neu die Rechtmässigkeit der bescheinigten Diensttage prüfen können. Damit kann die Aufsicht über die EO bei einer einzigen Stelle angesiedelt und eine Empfehlung der EFK umgesetzt werden.
6.6 Verweisungsnormen in weiteren Bundesgesetzen
Das Ziel des Revisionsprozesses, der mit der Vernehmlassungsvorlage angestossen wird, liegt in der Modernisierung der Aufsicht sämtlicher Sozialversicherungen der
1. Säule, d. h. neben der im Vordergrund stehenden Alters- und Hinterlassenenversicherung, auch der Invalidenversicherung, der Ergänzungsleistungen, des Erwerbsersatzes für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie der Familienzulagen in der Landwirtschaft. Folgerichtig ist über Verweisungsnormen sicherzustellen, dass grundsätzlich alle neuen Aufsichtsbestimmungen des AHVG für den Vollzug der anderen Sozialversicherungen Geltung erlangen. Während im FLG in dieser Hinsicht keine Anpassungen erforderlich sind, drängen sich in den anderen Spezialgesetzen verschiedene Verweise auf:
60 Geschäftsprüfungskommission des Ständerates, Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat, Bericht vom 30.3.2012.
61 Vgl. die vorgeschlagene Anpassung von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).