Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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Art. 64 IVG
Dieser Artikel ist so zu ergänzen, dass auch die Artikel 72a und 72b des AHVG sinngemäss zur Anwendung gelangen. Dies als Folge der Aufteilung des Inhalts des bisherigen Artikels 72 AHVG auf die beiden erwähnten Artikel.
Art. 66 IVG
Generell ist festzuhalten, dass sich die Aufsichtskompetenz des BSV in der IV nicht ausschliesslich auf fachliche, sondern auch auf administrative und finanzielle Aspekte erstreckt. Sie ist somit umfangreicher als die Aufsichtskompetenzen der Aufsichtsbehörde im Bereich der AHV. Entsprechende Regelungen wurden im Rahmen der Gesetzgebung zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im IVG aufgenommen. Diesem Umstand ist jeweils bei der sinngemässen Anwendung der Vorschriften des AHVG Rechnung zu tragen. Nachdem die IV ihre Aufsicht bereits seit 2008 modernisiert hat, beschränkt sich der Anpassungsbedarf in der umfassenden Verweisungsnorm von Artikel 66 IVG auf die Erwähnung des Datenaustausches (Art. 49ter AHVG), der Grundsätze der Geschäftsführung (Art. 66a AHVG), der Rechnungslegung (Art. 67 AHVG) und der Informationssysteme (Art. 49bis AHVG).
In Bezug auf Artikel 49ter AHVG, der den Datenaustausch beinhaltet, ist festzuhalten, dass sinngemäss die Finanzierung der Entwicklung und des Betriebs des Datenaustausches bei entsprechender Mitsprache auch durch den IV-Ausgleichsfonds übernommen werden kann, sofern der Datenaustausch der IV betroffen ist sowie die Absätze 1 und 2 des entsprechenden Artikels befolgt wurden.
In Bezug auf Artikel 66a AHVG, der die Grundsätze der Geschäftsführung festhält, gilt sinngemäss, dass die Leitung der IV-Stelle Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen muss. Die Vorschriften zur Berichterstattung sind ebenso sinngemäss auf die IV-Stellen anwendbar.
Mit Blick auf Artikel 67 AHVG ist Artikel 66 IVG insoweit zu ergänzen, als die Bestimmungen zur Rechnungslegung sinngemäss zur Anwendung gelangen.
In Bezug auf den neu geregelten Artikel 95a AHVG ist es sinngemäss der IV-Ausgleichsfonds, welcher die Entwicklung von Mindeststandards für Informationssysteme finanzieren kann, sofern sie die IV betreffen (vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 49bis AHVG).
Art. 23 ELG
Absatz 1: Wie bei der AHV ist auch bei EL die Jahresrechnung bei der Revision zu prüfen. Die Bestimmung wird entsprechend ergänzt.
Absatz 4: Mit dieser Verweisung wird gegenüber dem geltenden Recht klargestellt, wer die Kosten für eine ergänzende Revision zu tragen hat. Es gilt die gleiche Regelung wie in der AHV.