Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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bänden stehen dürfen, in der neuen Fassung von Artikel 66 VE-AHVG nicht mehr vorgesehen sei. Angesichts der Bestrebungen zur Verbesserung der Governance überrasche dies. BE gehe davon aus, dass der heutige Absatz 2 in die Verordnungsrevision einfliessen werde.

Politische Parteien

Wie die Kantone will auch die CVP die Ausgleichskassen gesetzlich dazu verpflichten, ein Risiko- und Qualitätsmanagement sowie ein IKS einzuführen. Überdies sollten diese Grundsätze der CVP zufolge für alle Sozialversicherungszweige gelten, weshalb die Bestimmung ins ATSG aufzunehmen sei.

Die FDP weist wie die Kantone darauf hin, dass die meisten Ausgleichskassen bereits freiwillig ein IKS eingeführt haben; darauf sei Rücksicht zu nehmen. Ausserdem fügt die FDP an, dass die Auflagen seitens des Bundesrates keine höheren Verwaltungskosten verursachen dürfen; es dürfe nicht sein, dass die Auflagen zu einem massiven Personalausbau in den Kantonen führen.

Die SP spricht sich ebenfalls für die neuen Bestimmungen aus, die das Vertrauen in die Versicherungen der 1. Säule stärken sollen.

Die SVP bezweifelt, dass die Einrichtung eines Risiko- und Qualitätsmanagementsystems sowie eines IKS zielführend sei.

Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete

Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Dachverbände der Wirtschaft

Der Arbeitgeberverband und das cp weisen darauf hin, dass bereits heute in vielen Durchführungsstellen auf freiwilliger Basis solche Instrumente verwendet würden. Auch der Arbeitgeberverband und das cp verweisen auf das Argument der finanziellen Folgen und der administrativen Auflagen. Zudem haben sich dem cp zufolge die bereits bestehenden IKS bewährt und bedürfen keinerlei unverhältnismässiger Anpassungen.

Der sgv schätzt die Verlustrisiken in der 1. Säule als deutlich geringer ein als in der 2. Säule. Es gehe daher nicht an, dass in der weniger risikobehafteten 1. Säule von den Durchführungsstellen ein IKS verlangt würde, während es in der 2. Säule «lediglich» angemessener interner Kontrollen bedürfe. Der sgv ist der Meinung, für grössere Ausgleichskassen sei ein eigentliches IKS sicher angemessen und die meisten von ihnen würden ein solches zweifellos schon seit längerer Zeit im Einsatz haben. Für kleinere Ausgleichskassen wäre ein eigentliches IKS aber übertrieben. Aus diesem Grund beantragt der sgv, dass an Stelle eines IKS «angemessene interne Kontrollen» gefordert werden.

Zudem erwarten der sgv und der Arbeitgeberverband, dass die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften betreffend Mindestanforderungen an das Risikomanagement, das Qualitätsmanagement und das IKS (bzw. gemäss dem Antrag des sgv an die angemessenen internen Kontrollen) angemessen ausgestaltet werden und dass der Grösse, der Komplexität und der Struktur der jeweiligen Durchführungsstellen Rechnung getragen werde.

Der SBV lehnt die Einführung eines QMS auf Gesetzesebene ab. Genauso die Kompetenz des Bundesrats, Vorschriften zu dem QMS zu erlassen. Als Begründung führt er an, dass die Einführung solcher Instrumente, in der für die jeweilige Ausgleichskasse erforderlichen Tiefe, sich automatisch aus der Anwendung der Gesamtheit der regulatorischen Vorschriften ergäbe. Ausserdem würde die Vorgabe von Normen bezüglich QMS in vielen Fällen einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringen und das System der 1. Säule mit zusätzlichen Kosten belasten. Der SBV ist erstaunt, dass ausgerechnet im Bereich der 1. Säule eine Vorschrift eingeführt werden solle, welche in dieser Form für die übrigen Sozialversicherungen nicht existiere.