Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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Der SGB und Travail.Suisse sind mit dem Vorschlag einverstanden.

Die FER spricht sich für die Einführung eines IKS aus, sofern dieses an die Grösse der Einrichtung angepasst ist.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende

Der SSR äussert seine Zustimmung zum Risiko- und Qualitätsmanagement und zum IKS der Ausgleichskassen.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen

Die VVAK, die KKAK, die IVSK und 8 Mitgliederverbände des sgv – mit weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen – (SBV, SPIRITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV) weisen darauf hin, dass die gesetzliche Verankerung des generellen Erfordernisses eines angepassten Risiko- und Qualitätsmanagements in der Sozialversicherung dem Standard entspräche, der auf freiwilliger Basis von vielen Durchführungsstellen schon heute gelebt werde. Dennoch sei der Zusatzaufwand für die operationelle Führung und Kontrolle in den Durchführungsorganen nicht zu unterschätzen.

Gemäss dem Baumeisterverband (SBV) sollen die gut funktionierenden Abläufe beibehalten werden mit dem Fokus auf der heute bestehenden Verantwortung des Kassenvorstandes. Bevor Verantwortlichkeiten bezüglich Aufsicht geregelt werden, sollten veraltete Vorgehensweisen abgeschafft oder neugestaltet werden.

Zudem sei betreffend Mindestanforderungen im Bereich Risiko- und Qualitätsmanagement zwingend zu berücksichtigen, dass sich die Durchführungsstellen in Grösse, Komplexität und Struktur unterscheiden würden. Besondere Aufmerksamkeit sei auf die Verhältnismässigkeit und die aufwandschonende Umsetzung zu legen. Der SBV hebt hervor, dass in der bisherigen Geschichte der AHV keine wesentlichen finanziellen Schäden aus unsorgfältigem oder gar deliktischem Handeln entstanden seien, woraus ein Handlungsbedarf abgeleitet werden könne.

Wie die Kantone fordern die VVAK, die KKAK, die IVSK und mehrere Mitgliederverbände des sgv (SPIRITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV), dass diese Normen zwingend für alle Sozialversicherungszweige gelten müssten und regen deshalb an, dass sie entsprechend im ATSG verankert werden.

Schliesslich sind die VVAK, die KKAK und die IVSK der Meinung, die Begriffe Risiko- und Qualitätsmanagement und IKS seien derart offen formuliert, dass die Gefahr einer Überregulierung und Bürokratisierung bestehe.

Die AKB ist der Meinung, es sei abzuwägen, wie umfangreich diese Instrumente ausgestaltet werden müssen respektive was für ein Aufwand-/Nutzenverhältnis letztlich daraus resultiert. Es frage sich, was der Mehrwert wäre, ein standardisiertes QMS aufzubauen. Gemäss der AKB ist das Abweichen von den regulatorischen Vorgaben und den systembedingten Parametern kaum möglich. Zusätzlich stelle sich die Frage, was mit der heutigen Bestimmung von Artikel 66 Absatz 2 «geschehen» sei. Die AKB geht davon aus, dass diese im Rahmen der Verordnungsbestimmungen bezüglich Governance einfliessen werde.

EXPERTsuisse befürwortet, dass die Ausgleichskassen zur Einrichtung eines IKS sowie zur Etablierung eines RMS verpflichtet werden sollen. Dabei sollte jedoch – idealerweise bereits auf Gesetzesstufe

– klar definiert werden, was unter den Begriffen «internes Kontrollsystem» und «Risikomanagementsystem» im Kontext von AHV-Ausgleichskassen verstanden werden sollte. Bei Vorgaben an die Durchführungsstellen genügen einfachere Grundsätze, womit der Grösse, Komplexität und Struktur einer Kasse besser Rechnung getragen werden könne.