Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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4.2 Stärkung der Governance in der 1. Säule

4.2.1 Grundsätze der Geschäftsführung (Art. 66a VE-AHVG)

Die Kassenleiterin bzw. der Kassenleiter und die Stellvertretung müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen.

Die Ausgleichskassen müssen zusätzlich zum Geschäftsbericht einen Bericht mit Kennzahlen vorlegen.

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu diesem Thema geäussert haben, unterstützen die Verankerung der Grundsätze der Geschäftsführung und deren Stellvertretung im Gesetz. Allerdings sollten diese Grundsätze ihrer Meinung nach für alle Sozialversicherungszweige gelten und deshalb ins ATSG aufgenommen werden. Zur Vorlegung eines Berichts mit den notwendigen Kennzahlen haben sich nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende geäussert. Die Konferenzen der Durchführungsstellen und mehrere Fachverbände fordern, dass die Ausführungsbestimmungen gemessen und nur die Daten, die für die Aufsicht erforderlich sind und nützliche Vergleiche ermöglichen, einverlangt werden.

Kantone

Die Kantone, die sich dazu geäussert haben (LU, SZ, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, VS, NE und JU), unterstützen die gesetzliche Verankerung einer «Good Governance». Die meisten von ihnen sind der Meinung, dass diese Grundsätze im ATSG verankert werden sollten, um alle Sozialversicherungsorgane zu adressieren. Gemäss SZ sei jedoch Augenmass zu halten, da die Gefahr der Bürokratisierung bestehe. NE merkt an, dass die öffentlichen Kassen, insbesondere jene im Kanton Neuenburg, bereits über ähnliche Weisungen und reglementarische Vorschriften über die Rechte und Pflichten ihrer Angestellten verfügen wie die öffentliche Verwaltung. Ausserdem bestünden für die Nutzung von IT-Tools Ethikregeln.

Politische Parteien

Die CVP unterstützt die gesetzliche Verankerung einer «Good Governance». Sie teilt die Meinung der Kantone, dass die Norm im ATSG aufgenommen werden sollte. Wie der Kanton SZ ist die CVP der Meinung, die AHV brauche keinen «Tsunami» an Compliance-Vorschriften, sondern ein Agieren mit Augenmass.

Die SVP bezweifelt, dass die Einrichtung eines zusätzlichen Berichts mit Kennzahlen zielführend ist.

Die SP spricht sich für die neuen Bestimmungen aus, die das Vertrauen in die Versicherungen der

1. Säule stärken sollen.

Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete

Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert.

Dachverbände der Wirtschaft

Der Arbeitgeberverband und der SGB unterstützen die vorgeschlagene Lösung.

Das cp hält die in Absatz 1 verankerten Grundsätze der Geschäftsführung und deren Stellvertretung für berechtigt und nachvollziehbar. Auch die FER kann den Nutzen einer Verankerung der Good-Governance-Grundsätze im Gesetz nachvollziehen. In Bezug auf die Form schlagen das cp und die FER allerdings vor, die Zusammensetzung der Geschäftsleitung auf mehr als eine Stellvertretung zu erweitern (z. B. «die Kassenleiterin oder der Kassenleiter und die für die Stellvertretung zuständige(n) Person(en) [...]»). Ausserdem bedauert die FER den misstrauischen Ton der Bestimmung in Korrelation mit dem Entwurf und der Erläuterung zu Artikel 72b VE-AHVG, obwohl das System noch nie versagt hat. Auch