Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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kritisiert sie die Verwirrung, die durch die Bestimmung entstanden ist, insbesondere im Hinblick auf die direkten Zuständigkeiten des Kassenvorstands. Schliesslich ist die FER der Ansicht, die Angestellten einer Verbandsausgleichskasse seien keine «Funktionäre» im engen und üblichen Sinn, da sie nicht vom Bund oder einer öffentlichen Verwaltung angestellt seien.

In Bezug auf Absatz 2 und insbesondere die Vorlegung eines Berichts mit den nötigen Kennzahlen fordert das cp, dass die Ausführungsbestimmungen verhältnismässig sind und nur die Daten, die für die Aufsicht erforderlich sind und nützliche Vergleiche ermöglichen, einverlangt werden. Das cp sieht die Entschädigung der Kassenleitenden nicht als strategisch ausschlaggebende Zahlen im Bereich Aufsicht, weshalb sie ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kassenvorstands fallen sollte.

Travail.Suisse unterstützt die erhöhten Anforderungen bezüglich Unabhängigkeit, Loyalität und Integrität von Verantwortlichen. Auch die Pflicht, einen Bericht mit Kennzahlen vorzulegen, befürwortet

Travail.Suisse.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende

Der SSR äussert Zustimmung zur Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung und der Integrität deren Leitung.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen

Die VVAK, die KKAK und die IVSK sind ebenfalls der Meinung, die Governance-Grundsätze sollen nicht nur für die 1. Säule, sondern für alle Sozialversicherungszweige gelten. Sie können die in Absatz 1 verankerten Grundsätze unterstützen. Allerdings habe die Umsetzung mit Augenmass und durch die Kassengremien zu erfolgen: Die Qualifikation eines Kassenleiters hänge auch von der Grösse der Ausgleichskasse ab. In Bezug auf Absatz 2 und insbesondere die Vorlegung eines Berichts mit den nötigen Kennzahlen teilen die VVAK, die KKAK und die IVSK die Ansicht des cp. Zudem weisen sie darauf hin, dass aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der einzelnen Durchführungsorgane (Sozialversicherungsanstalt, Ausgleichskasse, gleichzeitige Führung einer AHV- und einer Pensionskasse etc.) ein Lohn-Quervergleich ohne Aussagekraft wäre und lediglich eine scheinbare Transparenz herstellen würde.

8 Mitgliederverbände des sgv – mit weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen – (SBV, SPI-RITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV) teilen die Meinung der VVAK, der KKAK und der IVSK.

Die AKB fragt, ob die im Bericht erwähnten Kennzahlen praxistauglich wären und ob sie effektiv der Wirkungsorientierung im Bereich der 1. Säule dienen würden. Zudem teilt die AKB die im Bericht gemachten Ausführungen nicht, dass im Bereich der EL eine rasche Festsetzung und Auszahlung der Leistungen zentral sei. Gemäss der AKB ist die korrekte Festsetzung der EL zentral.

EXPERTsuisse erachtet die Vorgaben als zielführend. Es wäre zu begrüssen, wenn der Geschäftsbericht vereinheitlicht und die Anforderungen von Artikel 66a VE-AHVG erfüllt würden. Zudem sollte dieser öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäss EXPERTsuisse sollte den Kassen bei der Gestaltung und dem Inhalt ein angemessener Spielraum eingeräumt werden, wobei das BSV Mindestvorgaben machen könnte beziehungsweise sollte. Zweifellos sei die Jahresrechnung mit dem neu verlangten Anhang als Bestandteil des Geschäftsberichtes zu betrachten.