Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten
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4.2.2 Unabhängigkeit der Durchführungsstellen (Art. 61 und 63 VE-AHVG)
Die kantonalen Sozialversicherungsanstalten, die die Ausgleichskasse und die IV-Stelle unter einem Dach vereinen, müssen als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt errichtet werden, um die fachliche und organisatorische Unabhängigkeit sicherzustellen.
Es wird gefordert, eine kantonale Aufsichtskommission einzusetzen.
Die Ausgleichskassen unterstehen in ihrer Ausgabenerfüllung ausschliesslich den Weisungen des BSV.
Alle Teilnehmenden der Vernehmlassung, die sich dazu geäussert haben, unterstützen die Möglichkeit, dass die Ausgleichskasse auch im Rahmen einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) betrieben werden kann. Die grosse Mehrheit, die sich dazu geäussert hat, ist mit der Errichtung einer Aufsichtskommission einverstanden.
Kantone
Mindestrahmen für die kantonalen Sozialversicherungsanstalten (SVA)
LU, UR, SZ, GL, FR, SO, SH, AR, AI, SG, GR, VD, NE, TI und JU unterstützen die Möglichkeit,
dass die Ausgleichskasse auch im Rahmen einer SVA betrieben werden kann. Die Bestimmung sei konform damit, was in den meisten Kantonen schon heute Fakt sei. SH, AI, SG, GR, TI und JU sind der Meinung es sei folgerichtig, dass die kantonalen Bestimmungen für die Gründung einer SVA nicht dem Genehmigungsvorbehalt des Bundes unterstehen würden, wie dies bei der Einführungsgesetzgebung zu den AHV-, IV- und EL-Gesetzen der Fall sei. Der Verzicht auf einen Genehmigungsvorbehalt sei umso mehr gerechtfertigt, als dass in einer Mehrzahl der Kantone SVA seit über zwanzig Jahren bestehen und erfolgreich arbeiten würden.
Gemäss UR ist die gewählte Formulierung, wonach «die kantonale Ausgleichskasse als Teil einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt betrieben werden» kann, missverständlich. Als (ebenfalls) selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt sei und bleibe die Ausgleichskasse nämlich auch innerhalb eines SVA-Konstrukts finanziell und organisatorisch eigenständig. Es sei nicht die SVA, die die Ausgleichskasse betreibt (durchführt). Die Bestimmung müsse in diesem Sinne präziser formuliert werden (seines Erachtens besser in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri vom 4. April 2012 [RB 20.2411]).
AG ist der Auffassung, der Bund solle bezüglich der Rechtsform keine Vorgaben machen. Solange der Kanton die tatsächliche Hoheit über seine Beteiligung ausübt, darf die Organisationsautonomie der Kantone in Bezug auf andere Rechtsformen nicht eingeschränkt werden. Ergänzt werden könnte die Zulässigkeit auch von Holdingstrukturen, in denen die einzelnen Zweige eine grössere Selbstständigkeit behalten.
Gemäss LU und AG sollte die Errichtung einer gemeinsamen Ausgleichskasse durch mehrere Kantone ebenfalls erlaubt sein, analog zu Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).
Errichtung einer Aufsichtskommission für kantonale Ausgleichskassen
SZ, GL, OW, AR, AI, GR, TI, NE und JU stimmen der Errichtung einer Aufsichtskommission für die Ausgleichskasse zu.
Für UR ist es jedoch unklar, ob jede kantonale Ausgleichskasse eine Aufsichtskommission haben muss, oder nur jene, die mit der kantonalen IV-Stelle und Familienausgleichskasse unter dem Dach einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt zu einer Verwaltungseinheit zusammengefasst seien. Zudem vermisst UR eine übergeordnete Vorschrift im Gesetz, wonach jede Ausgleichskasse über ein kantonales Aufsichtsorgan (Kommission oder Departement) verfügen muss. Unklar sei weiter der Kommentar im erläuternden Bericht, wonach «die kantonalen Behörden in der Kommission anteilsmässig nicht über ihren Anteil an den Verwaltungskostenbeiträgen hinaus vertreten sein» (Bericht, S. 52) dürfen. Für UR