Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten
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ist unklar, was der Bundesrat damit sagen will und ob das, was er sagen will, nicht vielmehr ins Gesetz gehören würde.
SH wehrt sich nicht gegen die vorgeschlagene Bestimmung, obwohl das Sozialversicherungsamt Schaffhausen aufsichtsrechtlich dem zuständigen Departementsvorsteher unterstellt sei und dieses unkomplizierte Modell in der Vergangenheit zu keinerlei Problemen geführt habe. SH ist allerdings der Ansicht, dass die Zusammensetzung der Aufsichtskommission nicht auf Bundesebene zu regeln, sondern in der Organisationshoheit der Kantone zu belassen sei.
BS erachtet die angestrebte Pflicht, eine Aufsichtskommission für die Ausgleichskasse einzurichten, als nicht zielführend. Die Aufsicht über die Ausgleichskasse und die IV-Stelle Basel-Stadt wird durch den zuständigen Departementsvorsteher wahrgenommen. Gemäss BS zeichnet sich diese Form der Aufsicht insbesondere in schnellen Entscheiden und unbürokratischen Prozessen aus. In der Vergangenheit wurden seitens Bund denn auch nie Beanstandungen bezüglich Geschäftsführung oder Aufsicht der beiden Anstalten angebracht. Auch widerspreche diese Vorschrift dem Prinzip der Subsidiarität. BS schlägt deshalb vor, die vorgeschlagene Bestimmung ersatzlos zu streichen oder in eine Kann-Formulierung zu überführen.
VS lehnt die vorgeschlagene Verpflichtung zur Einsetzung einer Aufsichtskommission ohne Nennung von Gründen ab.
Politische Parteien
Ebenso befürworten die CVP und die SP die Bestimmung, wonach die Ausgleichskasse auch im Rahmen einer SVA betrieben werden kann. Ebenfalls stimmen sie der Einführung von kantonalen Aufsichtskommissionen zu. Die SP hält es für angebracht, die Gesetzesgrundlage dahingehend zu ergänzen, dass die Sozialpartner im obersten Organ gleichmässig vertreten sind. So könnten die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden angemessen wahrgenommen und die Unabhängigkeit der Einrichtungen besser gewährleistet werden.
Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete
Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert.
Dachverbände der Wirtschaft
Der Arbeitgeberverband unterstützt die vorgeschlagene Lösung.
Der SGB erachtet es als wichtig, dass die heute in vielen Kantonen tätigen SVA eine bundesgesetzliche Grundlage erhalten würden. Nebst der Verpflichtung, die SVA als eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt zu führen, wünscht sich der SGB weitere Governance-Grundsätze für die SVA in der AHV-Gesetzgebung. Es müsse sichergestellt werden, dass die Unabhängigkeit dieser Anstalten gewährleistet sei. Dafür brauche es Bestimmungen über die Zusammensetzung des obersten Organs dieser Anstalten. Der SGB regt deshalb an, den Artikel 61 VE-AHVG dahingehend zu ergänzen, dass im obersten Organ die Sozialpartner angemessen vertreten sein sollten. Erst so könne gewährleistet werden, dass die Interessen der Versicherten und der Arbeitgeber vertreten sind und die Unabhängigkeit gewahrt wird.
Travail.Suisse ist der Meinung, die in den letzten Jahren in vielen Kantonen entstandenen SVA müssten besser im Bundesrecht verankert werden. Dazu gehöre die Verpflichtung, die SVA als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten zu führen und allfällige Interessenbindungen der Verantwortlichen offen zu legen. Wichtig sei auch, dass der Bund den kantonalen Erlass zur kantonalen Ausgleichskasse genehmigt und dieser Bestimmungen über die Errichtung der Aufsichtskommission, deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten enthält.
Die FER hat aktuell keine Anmerkungen zu Artikel 61 VE-AHVG vorzubringen. Um Konflikte zu vermeiden, rät die FER allerdings, das hierarchische Verhältnis in der Geschäftsleitung der Kasse und jenes