Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten
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es somit absolut legitim, dass sie im Verwaltungsrat mitwirken. Artikel 61 sehe die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde überdies bereits vor. JU erstaunt dieser Vorschlag, da sich die Eidgenössischen Räte bereits mit einer parlamentarischen Initiative zur Stärkung der Kantonsautonomie bei den regionalen Stiftungsaufsichten über das BVG (16.439 Kuprecht) befasst haben. Nun will der Bundesrat die Gesetzgebung ändern und das Verbot darin festhalten. Diese Einmischung durch den Bund wird kritisiert, die Regierungsräte wollen weiterhin kantonal über die Funktionsweise der Aufsicht entscheiden können. Die Konferenz der Kantonsregierungen befindet, dass es in der politischen und finanziellen Verantwortung der Kantone liege, dafür zu sorgen, dass die Aufsichtsbehörde gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung funktioniere. Folglich sei es normal, dass sie insbesondere über die Genehmigung des Budgets, der Rechnung und der internen Reglemente an ihrer internen Organisation mitwirken. Ausserdem stehe dieser Vorschlag im Widerspruch zur Strukturreform, die eine von den Kantonen geschaffene, dezentralisierte Aufsicht nach Kantonen oder Regionen vorsehe. Verantwortliche und Mitarbeiter unterstünden bei der operativen Arbeit nicht den Weisungen der obersten Organe regionaler Aufsichtsbehörden.
GE hingegen: Im Hinblick auf die Optimierung der Aufsicht müsste die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden auch durch das Verbot gestärkt werden, sich als Arbeitgeber einer der von sich selbst beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen anzuschliessen. Mit diesem Verbot bestünde keinerlei Gefahr von Interessenkonflikten. Im BVG besteht bereit eine entsprechende Anforderung an die Expertin bzw. den Experten für die berufliche Vorsorge.
Politische Parteien
Die FDP stimmt der Bestimmung aus Governance-Gründen ausdrücklich zu.
Behörden und verwandte Institutionen
Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsbehörden lehnt den Vorschlag ab. Auf Grund der multikantonalen Zusammensetzung der Verwaltungsräte dieser Aufsichtsbehörden bestehe systembedingt keinerlei Raum für unerwünschte Einflussnahmen.
Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete
Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert.
Dachverbände der Wirtschaft
Die teilnehmenden Wirtschaftsdachverbände (Arbeitgeberverband, SGB, sgv, Travail.Suisse und FER) sprechen sich für den Vorschlag aus. Aus allgemeinen Governance-Überlegungen gelte es, Interessenskonflikte auch im Interesse der Reputation des Systems der beruflichen Vorsorge zu vermeiden. Der FER zufolge müsste auch von der kantonalen/regionalen Aufsicht Unabhängigkeit verlangt werden, wenn dies von der OAK BV verlangt wird.
Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende
Diese Organisationen haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen
ASIP, SAV, IZS und Publica lehnen den Vorschlag ab. Es handle sich um einen ungerechtfertigten Eingriff in die kantonale Hoheit (ASIP). Es seien keine Fälle bekannt, die zu Interessenskonflikten geführt hätten (SAV). IZS befindet, dass nur die Weisungsgebundenheit zu verhindern sei. Während Publica postuliert, dass von fehlender Unabhängigkeit erst gesprochen werden könne, wenn die Mehrheit der Mitglieder einer Aufsichtsbehörde aus Regierungsmitgliedern oder Verwaltungsangestellten bestehen würde.