Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten
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4.5.4 Vereinfachung der Bemessungsgrundlage der Aufsichtsabgabe (Art. 64c Abs. 1 und 2 Bst. a VE-BVG)
Die Gebühren für die Erhebung der jährlichen Aufsichtsabgabe, die der Sicherheitsfonds für die OAK BV einzieht, sollen sich nach der bereits vom Sicherheitsfonds angewandten Berechnungsgrundlage bemessen.
Zu diesem Vorschlag haben sich nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende geäussert. Die Mehrheit lehnt ihn ab. Die Bestimmung steht in direktem Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Erhebung der Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht der OAK BV. Der Sicherheitsfonds verfügt bereits über die Daten, die dieser neuen Bemessung zugrunde liegen.
Kantone
ZG lehnt den Vorschlag ab, da er zu einer Verschiebung bei der Gebührenlast führe (ebenso AR, das die Bestimmung aber nicht ablehnt). Auch GE lehnt den Vorschlag ab: Ausser, es wird eine Nuance in Bezug auf die Rückversicherung eingeführt.
Politische Parteien
Die politischen Parteien haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.
Behörden und verwandte Institutionen
Die Behörden und verwandten Institutionen haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.
Dachverbände der Städte, Gemeinden und Berggebiete
Der Städteverband hat sich nicht zu diesem Thema geäussert.
Dachverbände der Wirtschaft
FER unterstützt den Vorschlag ohne Ausführungen. Der SBV lehnt die Bestimmung nicht ab und stimmt auch nicht zu. Er sei nicht gegen die Veränderung der Kostenstruktur.
Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende und Selbstständigerwerbende
Diese Organisationen haben sich nicht zu diesem Thema geäussert.
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen
ASIP, inter-pension, IZS und Publica lehnen den Vorschlag ab. Er sei nicht nachvollziehbar (ASIP), würde sozialpartnerschaftliche überobligatorische Vorsorge schwächen (inter-pension) oder wirke sich verzerrend aus (IZS). Publica stellt fest, dass das Abstellen auf die Höhe der Freizügigkeitsleistungen bzw. der Rentendeckungskapitalien der Vorsorge-einrichtungen diejenigen Einrichtungen mit hohen überobligatorischen Leistungen benachteilige.
4.5.5 Die Verbesserung der Kontrolle zum Einbringen von Freizügigkeitsleistungen (Art. 11 Abs. 3 VE-FZG)
Künftig müssen Vorsorgeeinrichtungen beim Eintritt einer versicherten Person in eine Vorsorgeeinrichtung Informationen bei der Zentralstelle 2. Säule über allfällige Freizügigkeitsguthaben dieser Person einholen.
Dieser Vorschlag geht auf den Vorschlag der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zurück. Die Vernehmlassung zeigt eine klare Ablehnung.