Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 21 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 – 1. Teil Ergebnisbericht zur PäV

3 Ergebnisbericht zur Änderung der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung

3.1 Ausgangslage

Artikel 23e des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sieht drei Kategorien von Pärken von nationaler Bedeutung vor: Nationalpärke, Regionale Naturpärke und Naturerlebnispärke. Diese drei Kategorien werden in den Artikeln 23f, 23g und 23h NHG präzisiert. Die entsprechenden Anforderungen sind im 3. Kapitel der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36) festgelegt.

Mit der PäV wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der für die Bevölkerung und die Unternehmen in geeigneten Regionen einen Anreiz bietet, Pärke von nationaler Bedeutung zu errichten und zu betreiben. Die Verordnung regelt die Gewährung globaler Finanzhilfen des Bundes für Pärke von nationaler Bedeutung und deren Auszeichnung mit geschützten Labels, sofern die festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

3.1.1 Gründe und wesentliche Bestandteile der Änderung

Die Entwicklung der Parkprojekte in der Schweiz hat gezeigt, dass die Anforderungen für Nationalpärke in gewissen Fällen nur von grenzüberschreitenden Gebieten erfüllt werden können. Es handelt sich dabei um natürliche und landschaftliche Gebietseinheiten, durch die eine Landesgrenze verläuft. Diese Entwicklung lässt sich auch auf weltweiter und europäischer Ebene beobachten, wo mehrere Länder die Anerkennung grenzüberschreitender Parkgebiete anstreben.

Die derzeitige Fassung der PäV sieht keine Schaffung grenzüberschreitender Nationalpärke vor. Dazu ist eine Änderung von Artikel 16 PäV erforderlich. Diese Änderung gibt den Regionen und Kantonen die Möglichkeit, grenzüberschreitende Nationalpärke zu errichten. Zugleich kann der Bund diese Pärke anerkennen, indem er dem in der Schweiz gelegenen Teil des Parkgebiets das Parklabel verleiht. Voraussetzung dafür ist, dass die Qualität des Parkgebiets jenseits der Landesgrenze den in der PäV festgelegten Anforderungen ebenfalls entspricht. Die übrigen Anforderungen an die jeweilige Parkkategorie bleiben unverändert.

Zudem sollen mit dieser Revision einzelne Bestimmungen in der Pärkeverordnung aufgrund geänderter Gesetzesgrundlagen oder Rahmenbedingungen angepasst werden.

3.2 Eingegangene Stellungnahmen

Insgesamt haben 22 Kantone, eine politische Partei und 22 Organisationen Stellung zu den vorgeschlagenen Änderungen der PäV genommen.

3.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

3.3.1 Gesamtbeurteilung der Vorlage

Alle Kantone, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, stimmen der vorliegenden Revision zu. Die SP, die einzige politische Partei, die im Rahmen der Vernehmlassung Stellung genommen hat, unterstützt sie nachdrücklich. Eine überwiegende Mehrheit der Organisationen äussert sich ebenfalls positiv zur Revision. Nur gerade vier Organisationen (AeCS, SVFB, VSF und SVZD) lehnen sie ab. Sie sind gegen die vorgeschlagene Änderung von Artikel 17, stellen sich jedoch nicht gegen die anderen Änderungsvorschläge.

Bei einigen Artikeln waren die Änderungen unbestritten, aber es gingen Verbesserungsvorschläge zum Text der Verordnung oder des Erläuterungsberichts ein. Dies betrifft Artikel 16 (der die Schaffung von grenzüberschreitenden Nationalpärken ermöglicht) sowie den französischen Wortlaut von Artikel 24 und Artikel 28 (mit dem das Netzwerk Schweizer Pärke als Dachorganisation einbezogen werden soll).

6/21 054.11-00003/00004/00003/00001/Q494-2398