Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 21 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 – 1. Teil Ergebnisbericht zur PäV

Die Änderung der Artikel betreffend die Aktualisierung der Vorschriften für die Zivilluftfahrt in der Kernzone der Nationalpärke wird allgemein positiv beurteilt, wobei seitens der Verbände gewisse Einwände geäussert werden (vgl. oben).

3.3.2 Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln

3.3.2.1 Artikel 16 Absatz 3bis

Mit der Änderung dieses Artikels soll die Schaffung und der langfristige Betrieb von grenzüberschreitenden Nationalpärken ermöglicht werden. Dagegen wurden keine Einwände erhoben. Gewisse Vernehmlassungsteilnehmende verlangen jedoch eine Erweiterung dieses Grundsatzes auf andere Parkkategorien.

Kritik an der Vorschrift, gemäss der höchstens die Hälfte der Kernzone im grenznahen Ausland liegen darf

Der Kanton ZG und ECO SWISS geben zu bedenken, dass mit dem im Erläuterungsbericht dargelegten Konzept, gemäss dem mindestens die Hälfte der Kernzone auf Schweizer Gebiet liegen muss, keine grenzüberschreitenden Nationalpärke geschaffen werden können, falls dasselbe Konzept auch in der Gesetzgebung der Nachbarländer festgelegt ist. Die Akademien Schweiz merken an, dass diese Vorschrift bei einer allfälligen Erweiterung der Kernzone in einem Nachbarland zu Problemen führen könnte. Die WSL ist ebenfalls sehr kritisch bezüglich dieser Vorschrift und ihrer möglichen Anwendung. Auch der SAC und der SBV kritisieren diese Bestimmung, da es für die Nachbarländer schwierig sein dürfte, sie zu akzeptieren.

Antrag, diese Bestimmung auch auf andere Parkkategorien auszudehnen, namentlich die Regionalen Naturpärke

Der Kanton VS beantragt eine Ausdehnung dieser Bestimmung auf Regionale Naturpärke. Die Akademien Schweiz und die WSL fordern, dass sie auch für Biosphärenreservate gilt.

Andere Anträge

Die UBE und die AG Berggebiet verlangen, dass die Schweizer Rechtsvorschriften auch auf dem Gebiet der Nachbarländer angewendet werden und dass die Finanzierung proportional zum Flächenanteil in der Schweiz geregelt wird. Die WSL fordert weitere Angaben zur Anwendung des «Produktlabels» im Rahmen eines grenzüberschreitenden Parks, auch im Hinblick auf die neusten Rechtsgutachten in diesem Bereich.

3.3.2.2 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe cbis

Diese Anpassung wurde aufgrund einer Änderung der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV; SR 748.132.3) vom 1. September 2014 vorgenommen.

Alle Kantone, die sich dazu geäussert haben (20), haben sie unterstützt. Der Kanton SO schlägt vor, sie auf unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) auszudehnen, und die Kantone AG und AI beantragen eine Anwendung dieser Änderung auch auf die Kernzonen von Naturerlebnispärken. Die Mehrheit der Organisationen begrüsst diese Änderung. Die Sc¦nat und die WSL stehen ihr positiv gegenüber, unterstreichen jedoch, dass der Einsatz von Drohnen für Forschungsaktivitäten in den Kernzonen nützlich sein kann. Sechs Organisationen (AeCS, SVFB, SHA, SVZD, AEROSUISSE und VSF) lehnen sie ab und verlangen, dass das Verbot nicht generell ist und wichtige Tätigkeiten etwa im Zusammenhang mit der Rettung von Personen erlaubt sind. Schliesslich lehnen die UBE, die SAB und die AG Berggebiete diese Änderung ab, weil sind grundsätzlich gegen neue Verbote in den Kernzonen sind.

3.3.2.3 Artikel 17 Absatz 4

Dieser Artikel betrifft die Koordination mit der Änderung von Artikel 61 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

7/21 054.11-00003/00004/00003/00001/Q494-2398