Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur LRV und EnV
c Ziffer 3 fünfter Strich VIPaV (Einzelraumfeuerungen) zwei Jahre früher als vorgesehen aufgehoben werde.
Die EV und Swissoil stimmen teilweise zu und beantragen, dass die LRV am 26. September 2018 in Kraft trete, damit Übergangsbestimmungen zur Konformitätserklärung für Öl- und Gasgeräte nach Artikel 20 entfallen könnten. Die ETH Zürich begründet ihre nur teilweise Zustimmung damit, dass es eine rechtliche Unsicherheit hinsichtlich Forschungs- und Entwicklungsgeräten gebe, da im Entwicklungsstadium häufig keine vollumfängliche Normenerfüllung gewährleistet werden könne. Auch befürchtet sie, dass ohne Ausnahmebewilligungen keine Forschung im alternativen Brenn- und Treibstoffbereich möglich sei.
3.3.2.13 Übergangsbestimmungen zur vorliegenden LRV-Revision
Bezüglich der vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen sind 57 vollständige (Cercl‘Air, FR, JU, KVU, NE, OW, Stadt Winterthur, SZ, TG, Stadt Zürich, UR, VS, ZH, SP, Akademien Schweiz, ETH Zürich, Boss, Heitzmann, KKAG, LIGNO, SAG, bauenschweiz, BWSo, Carbura, ERThun, feusuisse, GHP, GebäudeKlima, GrHo, HeGR, HELU, HeS, HIS , HW-R, LaFo, LBV, Lignum, ÖS, PROHOLZ LU, proPellets, sbv-usp, scienceindustries, SELVA, SFIH, SGBV, SMP, SOBV, SSV, SVLT, Swiss Textiles, Swissmem, VSFK, VSSM, VTL, WaldLuzern, Wald-Schweiz, WaldZug) und 30 teilweise (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, ZG, aha!, GELIKO, Herzstiftung, Krebsliga, Lungenliga, SGPG, Silent-Power, ECO SWISS, EV, InfraWatt, sgv, SVGW, Swissoil, V3E, WKK-Fachverband) Zustimmungen sowie 8 Ablehnungen (AefU, BirdLife, Greenpeace, Pro Natura, VCS, WWF, OS, HEV) eingegangen.
Zwei Kantone (FR, VS), sowie viele der zustimmenden Unternehmen und Wirtschafts- und Fachverbände (Boss, Heitzmann, KKAG, LIGNO, SAG, bauenschweiz, BWSo, ERThun, feusuisse, GHP, GebäudeKlima, GrHo, HeGR, HELU, HeS, HIS , HW-R, LaFo, LBV, Lignum, ÖS, PROHOLZ LU, proPellets, SELVA, SFIH, VSSM, WaldLuzern, WaldSchweiz, WaldZug) begrüssen die auf das Maximum von 10 Jahren festgelegten Sanierungsfristen für alle von der Revision betroffenen stationären Anlagen. Die 4 Verbände Infrawatt, SVGW, V3E und WKK Fachverband stellen den Antrag einer Sanierungsfrist von 15 Jahren bzw. von 15 Jahren ab der 1. Inbetriebsetzung der Anlage. Der Kanton GE vertritt die Ansicht, dass die Übergangsfristen für Anlagen so umformuliert werden sollen, dass nicht von den „vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen“ die Rede ist, sondern ganz allgemein von „den bisherigen Vorschriften“, da es in der Revision nicht nur um Emissionsbegrenzungen gehe. Der Kanton ZG schlägt die Streichung von Absatz 1 vor. Dass Heizöl Extraleicht noch 5 Jahre nach Inkrafttreten der LRV in Anlagen bis 5 MW eingesetzt werden darf, bevor es von Ökoheizöl abgelöst werden muss, begrüssen der Kanton NE und Carbura. Letztere fordert eine Ergänzung in Absatz 2, wonach Anhang 3 Ziffer 415 erst am 1. April 2023 in Kraft treten solle.
Im Gegensatz dazu fordern diverse Kantone (AG, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO) sowie einige Umwelt- und Gesundheitsorganisationen (aha!, GELIKO, Herzstiftung, Krebsliga, Lungenliga, SGPG) eine verkürzte Frist für den Übergang zu Ökoheizöl und stimmen deshalb nur teilweise zu. EV, Swissoil und sgv fordern, in Absatz 2 die Obergrenze von 5 MW wegzulassen, damit Ökoheizöl als Einheitsqualität konsequent eingeführt werde (vgl. auch Anhang 3 Ziffer 415).
Die Gesundheits- und Umweltorganisationen AefU, BirdLife, Greenpeace, Pro Natura, VCS und WWF sowie das Unternehmen OS verlangen den Verzicht auf eine generell verlängerte Sanierungsfrist auf 10 Jahre, stattdessen solle die ordentliche Frist von 5 Jahren gelten. Der HEV beantragt für Ökoheizöl eine Übergangsfrist von 10 Jahren, da Tankrevisionen mit einer vollständigen Entleerung des Tanks nur alle 10 Jahre stattfänden und nur dann garantiert werden könne, dass sich kein konventionelles Heizöl mehr im Tank befände.
3.3.2.14 Anh. 1 Ziff. 72: Tabelle der organischen Stoffe
Alle Behörden, Umwelt- und Gesundheitsverbände sowie diverse Unternehmen und Fachverbände begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen in Ziffer 72 (84 Stellungnahmen). Einige
21/56 054.11-00003/00004/00003/00002/Q494-0924