Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur LRV und EnV

3.3.2.16 Anh. 1 Ziff. 83: Tabelle der krebserzeugenden Stoffe

Der Neueinteilung der drei Stoffe Dichlormethan, Di-(2-ethylhexyl)-phthalat und Formaldehyd stimmen 78 Stellungnehmende aller Kategorien zu (AG, BL, BS, Cercl‘Air, FR, GE, GL, GR, JU, KVU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, Stadt Winterthur, SZ, TG, Stadt Zürich, UR, ZG, AefU, aha!, BirdLife, FMH, GELIKO, Greenpeace, Herzstiftung, Krebsliga, Lungenliga, Pro Natura, SGPG, VCS, WWF, SP, Akademien Schweiz, ETH Zürich, Boss, Heitzmann, KKAG, LIGNO, OS, SAG, Silent-Power, bauenschweiz, BWSo, ECO SWISS, ERThun, feusuisse, GHP, GebäudeKlima, GrHo, HeGR, HELU, HeS, HIS , HW-R, LaFo, LBV, ÖS, PROHOLZ LU, proPellets, sbv-usp, SELVA, SFIH, SGBV, SMP, SOBV, SSV, SVLT, VSFK, VSSM, VTL, Wald-Luzern, WaldSchweiz, WaldZug, WKK-Fachverband). Allerdings beantragen die Kantone GL, GR, LU, NW, SH und SO, dass Anlagen der Anhänge 2 und 3 von der Verschärfung des Grenzwerts für Formaldehyd ausgenommen werden sollen. Holzfeuerungen, stationäre Verbrennungsmotoren sowie weitere Anlagen emittierten ebenfalls Formaldehyd und es sei mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen, ohne dass technische Möglichkeiten zur Reduktion bestünden.

Teilweise zustimmend äussern sich 7 Rückmeldungen (BE, SG, VD, ZH, Rolic, SK, Lignum). Die Kantone BE, SG und ZH fordern ebenfalls eine Ausnahme für Formaldehyd für Anlagen der Anhänge 2 und 3, wobei der Kanton ZH für diese einen Grenzwert von 20 mg/m3 vorschlägt. Nach Ansicht des Kantons SG ist für die Steinwolleherstellung ein Grenzwert von 5 mg/m3 festzulegen, während der Kanton VD für Anlagen zur Glaswolleproduktion einen ebensolchen Grenzwert als angemessen erachtet. Rolic fordert, Dichlormethan in Ziffer 72 zu belassen. SK und Lignum betonen, dass die Vorschriften international abgestimmt sein müssten.

Die 5 Wirtschafts- und Fachverbände cemsuisse, scienceindustries, Swiss Textiles, SWIS-SISOL und Swissmem lehnen die Änderungen ab. Cemsuisse stellt fest, dass die Neuklassierung der drei Stoffe dazu führen würde, dass für diese bei Zementwerken neu Emissionsbegrenzungen gelten würden, welche erfahrungsgemäss nicht eingehalten werden könnten. Deshalb müssten die drei Stoffe in Anhang 2 Ziffer 114 explizit ausgenommen werden. SWIS-SISOL beantragt für die Produktion von Mineralwolle mit Verweis auf Deutschland einen Formaldehyd-Grenzwert von 10 mg/m3. Auch bei Einsatz von bester verfügbarer Technik sei mit verhältnismässigem Aufwand kein tieferer Wert erreichbar. Aus den bereits bei Ziffer 72 genannten Gründen lehnt scienceindustries den Entwurf auch hier ab und Swiss Textiles und Swissmem fordern einen neuen Absatz 4 in Ziffer 82, der es der Behörde erlaubt, aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen mildere Grenzwerte festzulegen.

3.3.2.17 Anh. 2 Ziff. 14: Asphaltmischanlagen

Dass Asphaltmischanlagen als neue Kategorie in Anhang 2 der LRV geregelt werden sollen, stösst auf breite Zustimmung, da dieser Schritt zu einer schweizweiten Harmonisierung des Vollzugs führe.

Swissmem stimmt teilweise zu und betont, dass sich die betroffene Branche nicht gegen eine Regulierung wehre, dass dabei aber gewisse Aspekte aus der Praxis berücksichtigt werden müssten. Der Verband nennt hier insbesondere die Bestrebungen zu einer hohen Qualität des Werkstoffs und langen Lebensdauer der Strassen, der CO2-Reduktion sowie der Verwendung möglichst hoher Recycling-Anteile zur Einsparung von Primärressourcen. Grundsätzlich begrüsst Swissmem die vorgeschlagenen Grenzwerte für Staub, Stickoxide und Kohlenmonoxid, lehnt aber den Gesamt-C-Grenzwert in Kombination mit im Einzelfall milderen behördlich festzulegenden Grenzwerten als praxisuntauglich ab. Auch von einer praxisfremden und unverhältnismässigen kontinuierlichen Überwachung sei abzusehen, da diese Anlagen aufgrund des Produktionsbedarfs zumeist nicht stationär betrieben würden. Die vorgesehene Übergangsfrist von 10 Jahren wird von Swissmem hingegen als wirtschaftlich tragbar erachtet.

Der direkt betroffene Verband SMI stimmt dem Entwurf nicht zu, da ihm zugrundeliegende Annahmen nicht korrekt seien.

23/56 054.11-00003/00004/00003/00002/Q494-0924