Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur LRV und EnV
verstehen sei. GR wünscht eine Änderung des Absatzes 3, indem diese Bestimmung für Anlagen mit mehr als 50 Prozent Ausbauasphalt gelten solle und die Behörde unter Berücksichtigung des Anteils Recyclingmaterial nach Massgabe des Stands der Technik höhere Werte bis 150 mg/m3 festlegen kann.
Swissmem möchte in Absatz 2 einen Grenzwert von 80 mg/m3 sehen und Absatz 3 ersatzlos streichen. Der SMI fordert ebenfalls einen Grenzwert von 80 mg/m3 in Absatz 2 und einen Grenzwert von 120 mg/m3 in Absatz 3. Die Messfirma airmes habe kommentiert, dass ein Gesamt-C Grenzwert von 50 mg/m3 für Anlagen, die nicht in den letzten Jahren saniert oder neu gebaut wurden, ein Problem darstellen würde. Der Grenzwert in Absatz 3 stelle eine massive Herabsetzung der in den Kantonen geltenden Höchstwerte dar. Zudem sei der Begriff des „hohen Anteils von“ Ausbauasphalt zu streichen oder klar zu definieren. Nach Ansicht des Verbands verunmöglichen die vorgeschlagenen Grenzwerte die Verwendung von hohen Recycling-Anteilen, was den Zielen der Branche und der öffentlichen Hand entgegenlaufe. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) fördere geschlossene Baustoffkreisläufe und erlaube diesbezügliche Anteile an Ausbauasphalt. Die Ausnahmeregelung in Absatz 3 sei auf alle Anlagen auszudehnen, welche Ausbauasphalt verwenden, oder es sei zu definieren, was „hohe Anteile“ bedeuteten.
3.3.2.22 Anh. 2 Ziff. 145: Asphaltmischanlagen – Stickoxide
Der vorgeschlagene Grenzwert für Stickoxide ist unbestritten und wird von allen bis auf einen Stellungnehmenden (TG) gutgeheissen. AefU, BirdLife, Greenpeace, Pro Natura, VCS und WWF bemerken, dass die deutsche TA Luft noch keinen solchen Grenzwert enthalte. Der SMI erwähnt eine Einschätzung von airmes, wonach dieser Grenzwert eingehalten werden könne, obwohl er bisher nicht bei allen Anlagen messtechnisch erfasst wurde.
Lediglich der Kanton TG hält fest, dass aus seiner Erfahrung die Stickoxid-Emissionen halb so gross seien und deshalb ein tieferer Grenzwert angesetzt werden sollte.
3.3.2.23 Anh. 2 Ziff. 146: Asphaltmischanlagen – Kohlenmonoxid
Der vorgeschlagene Grenzwert für Kohlenmonoxid ist unbestritten und wird von allen Stellungnehmenden gutgeheissen. AefU, BirdLife, Greenpeace, Pro Natura, VCS und WWF bemerken, dass der Wert den Vorschriften der deutschen TA Luft entspreche. Der SMI zitiert airmes, wonach dieser Grenzwert aufgrund von Verschmutzungen des Brenners wohl Anlass zu Beanstandungen geben werde, ist aber dennoch mit dem Vorschlag einverstanden.
3.3.2.24 Anh. 2 Ziff. 147: Asphaltmischanlagen – Überwachung
Der Vorschlag zur Überwachung wird insgesamt ganz oder teilweise gut geheissen, wird aber vom direkt betroffenen SMI sowie von Swissmem abgelehnt.
Zustimmend äussern sich 18 behördliche Stellungnahmen (Cercl‘Air, GE, GL, KVU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, Stadt Winterthur, SZ, TG, Stadt Zürich, UR, VD, ZG, ZH), 13 Organisationen für Umwelt und Gesundheit (AefU, aha!, BirdLife, FMH, GELIKO, Greenpeace, Herzstiftung, Krebsliga, Lungenliga, Pro Natura, SGPG, VCS, WWF), 13 Wirtschafts- und Fachverbände (ECO SWISS, LBV, ÖS, sbv-usp, scienceindustries, SGBV, SMP, SOBV, SSV, SVLT, Swiss Textiles, VSFK, VTL), 1 Unternehmen (Silent-Power) und 2 sonstige Stellungnehmende (Akademien Schweiz, ETH Zürich). 4 Kantone (GL, LU, SG, SH) bemerken allerdings, dass die kontinuierliche Messung von Gesamt-C eine grosse Herausforderung und deren Umsetzung auch in Deutschland, wo sie bereits länger vorgeschrieben sei, noch nicht gesichert sei. Aus diesem Grund müssten optimierte Betriebsbedingungen sichergestellt werden. Sie verlangen deshalb einen zusätzlich Absatz 3, der festhält, dass für Anlagen ohne kontinuierliche Messung insbesondere Absatz 3 von Ziffer 142 gelte (vgl. die von einigen Kantonen gestellte Forderung in Kapitel 3.3.2.19). Der Kanton VD verlangt die Streichung des Absatzes 1, da eine kontinuierliche Messung bei diskontinuierlich betriebenen Anlagen als unverhältnismässig und nicht realisierbar erscheine.
25/56 054.11-00003/00004/00003/00002/Q494-0924