Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur LRV und EnV

Kantone (BE, GL, NW, SG, SH) merken explizit an, dass sie die Neueinteilung von Styrol von Klasse 2 in Klasse 1 sowie von Dichlormethan zu den krebserregenden Stoffen begrüssen, dass dies aber zu einer Messpflicht der krebserregenden Stoffe in diversen Betrieben führe und auch Sanierungen nach sich ziehe. Der Kanton GL sieht viele Sanierungen vor allem auch auf kleine, Polyester verarbeitende Betriebe zukommen und regt an, dass mit der Branche ein koordinierter Zeitplan für die Sanierungen zu erarbeiten sei. Die SP ist mit der Umklassierung aus Gesundheitsgründen einverstanden.

Die Unternehmen Rolic und SK sowie der Verband Lignum stimmen nur teilweise zu. Rolic beantragt, Dichlormethan in Ziffer 72 zu belassen, da eine Umteilung zu Widersprüchen mit der Chemikalienverordnung in Verbindung mit der CLP-Verordnung der EU führen und eine inkonsistente Bewertung festlegen würde. Bezüglich der geänderten Bewertung von Formaldehyd halten SK und Lignum fest, dass der neu resultierende Grenzwert für die Span- und Faserplattenproduktion nicht dem Stand der Technik entspreche, zu anspruchsvoll und nicht einhaltbar sei. Die Regelung der LRV müsse international abgestimmt sein, insbesondere mit der deutschen TA Luft. Weiter sei im Entwurf ein formaler Fehler enthalten, indem bisher die Ziffer 7 inkl. Formaldehyd für Spanplattenwerke nicht gegolten habe und stattdessen der Gesamtkohlenstoff gemessen wurde. Der Einzelgrenzwert für Formaldehyd in Ziffer 83 dürfe folglich für die Spanplattenproduktion auch weiterhin nicht gelten.

Ablehnend äussern sich 4 Wirtschafts- und Fachverbände (scienceindustries, Swiss Plastics, Swiss Textiles, Swissmem). scienceindustries fordert, dass keine Anpassungen an den Einteilungen der Stoffe nach Anhang 1 vorzunehmen seien, bis die Grundlagen dafür geklärt seien, und verweist als Begründung auf die inkonsistente Verwendung der Listen der Suva und der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Es sei zudem problematisch, dass die europäische CLP-Verordnung dabei nicht berücksichtigt werde. Eine Umklassierung von Stoffen ohne Angabe neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sei abzulehnen und Aspekte von Arbeitnehmer- und Umweltschutz dürften nicht vermischt werden. Als Folge der Neueinteilung müssten Mitgliedfirmen Abluftreinigungsanlagen mit erheblichen Kosten umbauen oder neu konzipieren. Swiss Textiles und Swissmem sind der Ansicht, dass sich Stoffklassierungen in Anhang 1 grundsätzlich auf die MAK-Liste der Suva beziehen sollten, und nicht wahlweise auch auf die DFG-Liste. Die Senkung der Grenzwerte dieser Stoffe habe gravierende Folgen für die betroffenen Betriebe und auch eine zehnjährige Sanierungsfrist würde das nicht mildern, wenn – wie im Beispiel von Styrol – technische Alternativen fehlen würden, um die gleiche Qualität des Endprodukts zu garantieren. Deshalb brauche es eine Ausnahmeregelung in einem neuen Absatz 7 in Ziffer 71, die es der Behörde erlaubt, aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen mildere Grenzwerte festzulegen. Swiss Plastics lehnt die geänderte Klassierung von Styrol ebenfalls ab, da die Grundlagen für die Einstufung zuerst geklärt werden müssten. Die Änderung sei aus toxikologischer Sicht nicht begründet und hätte hohe Investitionskosten zur Folge, worauf im erläuternden Bericht nicht eingegangen werde.

3.3.2.15 Anh. 1 Ziff. 81: Krebserzeugende Stoffe – Begriff

Die Änderung dieser Ziffer stösst mit 87 Zustimmungen auf grossmehrheitlich positives Echo ( AG, AI, AR, BE, BL, BS, Cercl‘Air, FR, GE, GL, GR, JU, KVU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, Stadt Winterthur, SZ, TG, Stadt Zürich, UR, VD, ZG, ZH, AefU, aha!, BirdLife, FMH, GE-LIKO, Greenpeace, Herzstiftung, Krebsliga, Lungenliga, Pro Natura, SGPG, VCS, WWF, SP, Akademien Schweiz, ETH Zürich, Boss, Heitzmann, KKAG, LIGNO, OS, SAG, Silent-Power, bauenschweiz, BWSo, ECO SWISS, ERThun, feusuisse, GHP, GebäudeKlima, GrHo, HeGR, HELU, HeS, HIS , HW-R, LaFo, LBV, Luftunion, ÖS, PROHOLZ LU, proPellets, sbv-usp, SELVA, SFIH, SGBV, SMP, SOBV, SSV, SVLT, Swiss Textiles, Swissmem, VSFK, VSSM, VTL, WaldLuzern, WaldSchweiz, WaldZug, WKK-Fachverband).

Wie bereits bei Ziffer 72 stimmen SK und Lignum nur teilweise zu, die Regelungen müssten international abgestimmt sein.

Mit der gleichen Begründung wie bei Ziffer 72 lehnt scienceindustries den Entwurf ab.

22/56 054.11-00003/00004/00003/00002/Q494-0924