Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur LRV und EnV
zur Emissionsbegrenzung in der Landwirtschaft genannten baulichen Massnahmen, welche als Richtlinie für die Bewilligungsbehörden gelten solle, nicht wirtschaftlich tragbar und wenig zielführend seien. Zudem bestünden Zielkonflikte mit dem Wohl der Tiere.
3.3.2.27 Anh. 2 Ziff. 726 Abs. 1bis: Altholzfeuerungen – Kohlenmonoxid
Sämtliche Stellungnehmenden äussern sich positiv zur vorgesehenen Absenkung des Grenzwerts für Kohlenmonoxid bei Altholzfeuerungen.
3.3.2.28 Anh. 2 Ziff. 822: Stat. Verbrennungsmotoren – Brenn- und Treibstoffe
Der Vorschlag für die Präzisierung der in stationären Verbrennungsmotoren erlaubten Brenn- und Treibstoffe wird von 55 Stellungnehmenden grossmehrheitlich gutgeheissen (AG, AI, AR, BE, BL, BS, Cercl‘Air, FR, GE, GL, GR, JU, KVU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, Stadt Winterthur, SZ, TG, Stadt Zürich, UR, VD, ZG, ZH, AefU, aha!, BirdLife, GELIKO, Greenpeace, Herzstiftung, Krebsliga, Lungenliga, Pro Natura, SGPG, VCS, WWF, SP, Akademien Schweiz, ECO SWISS, LBV, ÖS, sbv-usp, scienceindustries, SGBV, SMP, SOBV, SSV, SVLT, Swiss Textiles, Swissmem, VSFK, VTL).
Nur 5 Stellungnahmen äussern eine teilweise Zustimmung (LU, ETH Zürich, Silent-Power, V3E, WKK-Fachverband). So vertritt der Kanton LU die Ansicht, dass für solche Motoren die gleichen Anforderungen wie für Ölfeuerungen bis 5 MW gelten sollen und demnach Heizöl Extraleicht nicht eingesetzt werden soll. Silent-Power beantragt, dass auch Methanol in stationären Verbrennungsmotoren eingesetzt werden dürfe. V3E und der WKK-Fachverband spricht sich dafür aus, dass auch Heizöle der Qualität Mittel und Schwer zugelassen werden sollte. Die ETH Zürich bemerkt, dass spezifiziert werden sollte, wie mit Forschungs- und Entwicklungsanlagen umgegangen wird, damit die Forschung zu alternativen Brenn- und Treibstoffen nicht behindert wird.
3.3.2.29 Anh. 2 Ziff. 832: Gasturbinen – Brenn- und Treibstoffe
Der Vorschlag für die Präzisierung der in Gasturbinen zugelassenen Brenn- und Treibstoffe wird von 57 Stellungnehmenden grossmehrheitlich gutgeheissen (AG, AI, AR, BE, BL, BS, Cercl‘Air, FR, GE, GL, GR, JU, KVU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, Stadt Winterthur, SZ, TG, Stadt Zürich, UR, VD, ZG, ZH, AefU, aha!, BirdLife, GELIKO, Greenpeace, Herzstiftung, Krebsliga, Lungenliga, Pro Natura, SGPG, VCS, WWF, SP, Akademien Schweiz, ECO SWISS, LBV, ÖS, sbv-usp, scienceindustries, SGBV, SMP, SOBV, SSV, SVLT, Swiss Textiles, Swissmem, VSFK, VTL, WKK-Fachverband).
Drei Stellungnehmende (ETH Zürich, Silent-Power, HEV) äussern nur eine teilweise Zustimmung. So Silent-Power und die ETH Zürich mit derselben Begründung wie zu Anhang 2 Ziffer 822. Der HEV kann das Verbot des Einsatzes von Heizöl Mittel und Schwer für Gasturbinen nachvollziehen.
3.3.2.30 Anh. 2 Ziff. 87 Abs. 3: Anlagen zur Oberflächenbehandlung
Der Vorschlag, die Ausnahmeregelung nicht nur für sperrige Gegenstände in Anspruch nehmen zu können und mit einer sprachlichen Relativierung den Vollzugsbehörden mehr Spielraum zu geben, ist auf breite Zustimmung gestossen, sowohl bei Behörden, Organisationen für Umwelt und Gesundheit sowie auch bei Wirtschafts- und Fachverbänden.
Nur teilweise zugestimmt haben 6 Organisationen für Umwelt und Gesundheit (aha!, GELIKO, Herzstiftung, Krebsliga, Lungenliga, SGPG). Sie fordern die Streichung des bereits heute in diesem Absatz existierenden Kriteriums der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Ihrer Meinung nach dürfen solche Massnahmen zur Eindämmung von Emissionen nicht aufgrund von ökonomischen Überlegungen relativiert werden.
Der Kanton JU spricht sich dezidiert gegen diese Lockerung der Vorschriften aus und fordert gar eine Verschärfung, indem explizit auf den Stand der Technik gemäss der Norm EN 12921-
27/56 054.11-00003/00004/00003/00002/Q494-0924