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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Art. 33 Kategorie P

1Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn die Person den Führerausweis der Kategorie B bei der Anmeldung während mindestens eines Jahres besass und er in dieser Zeit nicht entzogen war.

2Der Lernfahrausweis ist zwölf Monate gültig.

3Die Zusatztheorieprüfung muss während der Gültigkeit des Lernfahrausweises abgelegt werden. Sie darf nicht abgelegt werden, wenn der Lernfahrausweis verfallen oder solange er entzogen ist.

4Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorie P erteilt.

Art. 34 Kategorie P1

1Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn die Person den Führerausweis der Kategorie B bei der Anmeldung während mindestens eines Jahres besass und er in dieser Zeit nicht entzogen war.

2Der Lernfahrausweis ist zwölf Monate gültig.

3Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorie P1 erteilt.

5. Abschnitt: Übrige Motorfahrzeuge

Art. 35 Übrige Kategorien

Der Führerausweis wird für folgende übrige Motorfahrzeuge erteilt:

F: Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, ausgenommen

Motorräder und Leichtmotorfahrzeuge.

G: landwirtschaftliche Motorfahrzeuge inklusive Ausnahmefahrzeuge mit einer

Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h.

Art. 36 Kategorie F

1Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

2Nach dem Bestehen der Basistheorieprüfung wird ein Lernfahrausweis erteilt, der zwölf Monate gültig ist.

3Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorie F erteilt. Die Kategorie M wird voraussetzungslos eingetragen. Die Kategorie F berechtigt ausserdem zum Führen von Arbeitsmotorfahrzeugen und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie von Motorkarren und landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, inklusive Ausnahmefahrzeuge. Ab dem vollendeten 18. Altersjahr berechtigt sie ausserdem zum Führen von allen Fahrzeugen der Kategorie F und Leichtmotorfahrzeugen der Kategorie AM sowie zum Führen von Motorschlitten mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, Elektro-Rikschas und Fahrzeugkombinationen der Kategorie F.