Vorlage

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

Art. 31 Kategorie D

1Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.

2Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen kann, dass er oder sie während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat und in dieser Zeit der Führerausweis nicht entzogen war. Vom Nachweis der Fahrpraxis befreit sind Bewerber und Bewerberinnen, die sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung zum Führen von Gesellschaftswagen (Art. 130) ausweisen, und:

a. während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder

b. während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.

3Der Lernfahrausweis wird mit unbeschränkter Gültigkeit erteilt.

4Die Prüfung der Zusatztheorie darf nicht abgelegt werden, wenn der Lernfahrausweis verfallen oder solange er entzogen ist. Vor der praktischen Führerprüfung muss die Kategorie B erworben werden.

5Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorien D, D1, C1, C2, P und P1 erteilt. Die Kategorie D berechtigt:

a. zur Durchführung von Fahrten, die unter die Ausnahmen von Artikel 3 CZV fallen;

b. zum Führen von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;

c. zum Führen von leeren Trolleybussen im Binnenverkehr.

Art. 32 Kategorie DE

1Der Lernfahrausweis wird Personen erteilt, die einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorie D besitzen. Personen, die einen Lernfahrausweis der Kategorie D besitzen, wird er mit unbeschränkter Gültigkeit erteilt und nach dem Erwerb der Kategorie D auf zwölf Monate beschränkt. Bei Personen, die den Führerausweis der Kategorie D besitzen, wird die Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kategorie DE auf zwölf Monate beschränkt.

2Zur praktischen Führerprüfung wird zugelassen, wer den Führerausweis der Kategorie D besitzt.

3Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorie DE erteilt. Die Kategorien C1E und D1E werden nur eingetragen, sofern der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Die Kategorie DE berechtigt ausserdem zum Führen von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000 kg nicht übersteigt.