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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Art. 37 Kategorie G

1Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.

2Nach dem Bestehen der Basistheorieprüfung wird ein Lernfahrausweis erteilt, der sechs Monate gültig ist.

3Ein zweiter Lernfahrausweis wird erteilt, wenn die Anmeldung zum Traktorfahrkurs vorgelegt wird. Der zweite Lernfahrausweis ist sechs Monate gültig.

4Nach dem Besuch des Traktorfahrkurses wird der Führerausweis der Kategorie G erteilt. Die Kategorie M wird voraussetzungslos eingetragen. Die Kategorie G berechtigt ausserdem zum Führen von gewerblich immatrikulierten Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten sowie zum Mitführen von Anhängern an einem Zugfahrzeug, das mit der Kategorie G geführt werden darf.

6. Abschnitt: Ausnahmen von der Führerausweispflicht

Art. 38 Ausnahmen

1Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:

a. eines Motoreinachsers ohne Anhänger, sofern die Person zu Fuss geht;

b. eines Motorhandwagens;

c. eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;

d. eines Leicht-Motorfahrrades;

e. eines Elektro-Stehrollers;

f. eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.

2Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Inhaber der Kategorien G oder M dürfen solche Fahrzeuge vor der Vollendung des 16. Altersjahres führen.

3Ein Führerausweis der Kategorie P oder P1 ist nicht erforderlich und es genügt:

a. für berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, der Führerausweis für das verwendete Fahrzeug;

b. der Führerausweis der Kategorie B oder F für berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas im Binnenverkehr.