Vorlage

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage

Fahrlehrer oder einer Fahrlehrerin oder einem behördlich anerkannten Ausbilder oder einer behördlich anerkannten Ausbilderin begleitet werden.

2Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B ist die Begleitung durch einen Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin oder einen behördlich anerkannten Ausbilder oder eine behördlich anerkannte Ausbilderin nur bis zum vollendeten

18. Altersjahr des Fahrschülers oder der Fahrschülerin erforderlich.

3Über 18-jährige Lernende, die Inhaber oder Inhaberin eines Lernfahrausweises der Kategorie BE oder CE sind, dürfen auf den entsprechenden Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchführen, wenn sie den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.

4Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie C darf in Abweichung von Artikel 63 Absatz 2 auch ein Fahrzeug verwendet werden, das die Begleitperson nicht unabhängig vom Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin bremsen kann, sofern letztere prüfungsreif sind.

Art. 43 Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorien A1, A2 und A

1Lernende in der beruflichen Grundbildung «Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikerin / Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker» oder «Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker» müssen von einem Fahrlehrer oder einer Fahrlehrerin der Kategorie A ausgebildet werden

2Sie müssen den gültigen Lehrvertrag im Original mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen, sofern sie das ordentlich vorgeschriebene Mindestalter nicht erreicht haben.

Art. 44 Berufsbildnerin und Berufsbildner

Die Anbieter der beruflichen Grundbildung haben der kantonalen Behörde, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat, unverzüglich zu melden:

a. die Auflösung des Lehrverhältnisses mit einer Person in einer beruflichen Grundbildung nach Artikel 39 oder 40 vor dem vollendeten 18. Altersjahr der lernenden Person;

b. die Auflösung des Lehrverhältnisses mit einer noch nicht 18-jährigen Person in der beruflichen Grundbildung «Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikerin / Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker» oder «Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker» während der Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kategorie A1;

[Nur notwendig, wenn das ordentliche Mindestalter auf 18 Jahre festgelegt wird.]

c. die Auflösung des Lehrverhältnisses mit einer Person in der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker» während der Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kategorie A.