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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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7. Abschnitt: Sonderregelung für die berufliche Grundbildung
Art. 39 Strassentransportpraktikerin / Strassentransportpraktiker mit
eidgenössischem Berufsattest
Die Lernenden dürfen frühestens sechs Monate nach der Vollendung des
17. Altersjahres zur praktischen Führerprüfung der Kategorien B und BE zugelassen werden, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht mindestens ein Jahr besitzen. Der Führerausweis darf ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.
Art. 40 Strassentransportfachfrau / Strassentransportfachmann, Automobil-
Fachfrau / Automobil-Fachmann, Fachrichtung Nutzfahrzeuge,
Automobil-Mechatronikerin / Automobil-Mechatroniker,
Fachrichtung Nutzfahrzeuge, mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis
1Der Lernfahrausweis der Katgorien C und CE darf ab dem vollendeten
17. Altersjahr erteilt werden.
2Die Lernenden dürfen frühestens sechs Monate nach der Vollendung des
17. Altersjahres zur praktischen Führerprüfung der Kategorien B, BE, C oder CE zugelassen werden, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht mindestens ein Jahr besitzen. Der Führerausweis darf ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.
Art. 41 Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikerin / Kleinmotorrad- und
Fahrradmechaniker / Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
1Der Lernfahrausweis der Kategorie A1 darf ab dem vollendeten 16. Altersjahr erteilt werden.
[Nur notwendig, wenn das ordentliche Mindestalter auf 18 Jahre festgelegt wird.]
2Der Lernfahrausweis der Kategorie A darf Lernenden in der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker» ab dem vollendeten
18. Altersjahr erteilt werden. Der Vorbesitz einer Motorradkategorie ist nicht erforderlich.
3Lernende in der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker», die den Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Vorbesitz von Motorradkategorien erhalten haben, müssen den Kurs Verkehrskunde und die praktische Grundschulung in der Motorradausbildung besuchen.
Art. 42 Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorien B, BE, C und CE
1Lernende in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau / Strassentransportfachmann», «Strassentransportpraktikerin / Strassentransportpraktiker», «Automobilfach-Frau / Automobil-Fachmann» oder «Automobil-Mechatronikerin / Automobilmechatroniker» müssen von einem