Vorlage
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage
b. Anhang 8 bei Personen, die ihr Sehvermögen nach neu eingetretener Einäugigkeit untersuchen lassen müssen (Art. 88 Abs. 1 Bst. c);
c. Anhang 1 für den Sehtest zum Erwerb einer Ausweiskategorie.
Art. 50 Vorgehen bei nicht schlüssigen Untersuchungsergebnissen
1Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, so kann der Arzt oder die Ärztin der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b muss der zusätzlich untersuchende Arzt oder die Ärztin mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen.
2Um allfällige Zweifel am Untersuchungsergebnis auszuräumen, kann der Arzt oder die Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt beantragen, an der ein Arzt oder eine Ärztin und ein Verkehrsexperte oder eine Verkehrsexpertin teilnehmen.
3Besteht die untersuchte Person die Kontrollfahrt nicht, so nimmt der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin ihr den Führerausweis auf der Stelle ab und übermittelt ihn der kantonalen Behörde.
2. Titel: Anerkennung von Ärzten, Ärztinnen, Verkehrspsychologen und Verkehrspsychologinnen
Art. 51 Ärzte und Ärztinnen: Anerkennungsstufen
1Verkehrsmedizinische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten und Ärztinnen durchgeführt werden. Die kantonale Behörde anerkennt Ärzte und Ärztinnen für Untersuchungen nach folgenden Stufen:
a. Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-jährigen Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises;
b. Stufe 2:
1. erstmalige Untersuchung von Bewerbern und Bewerberinnen um einen Lernfahr- oder Führerausweis der zweiten medizinischen Gruppe nach Anhang 3 sowie verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises dieser Kategorien;
2. Untersuchungen von Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen nach Anhang 13 Ziffer 3.14