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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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Art. 45 Abgabe des Lernfahrausweises bei vorzeitiger Auflösung des
Lehrverhältnisses
1Die kantonale Behörde, der die Auflösung eines Lehrverhältnisses gemeldet wird, fordert die lernende Person auf, den Lernfahrausweis abzugeben, andernfalls er entzogen wird.
2Gibt eine lernende Person gemäss Artikel 44 Buchstabe c das Ausweisdokument ab, erhält sie für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie, auf welche ohne Lehrverhältnis ein Anspruch besteht.
8. Abschnitt: Weitere Sonderregelungen
Art. 46 Mindestalter, Führen von leeren Fahrzeugen
1Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20027, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind, darf die kantonale Behörde:
a. den Führerausweis der Kategorie M, F, B1 oder B aufgrund einer Meldung nach Anhang 7 eines Arztes oder einer Ärztin mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3 vor Erreichen des Mindestalters erteilen,
b. das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen.
2Der Führerausweis der Kategorie M darf vor Erreichen des Mindestalters erteilt werden, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
3Soweit eine Ausweiskategorie zum Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien oder leeren Trolleybussen berechtigt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.
2. Teil: Fahreignungsuntersuchungen
1. Titel: Durchführung
Art. 47 Summarischer Sehtest für die Anmeldung zum Erwerb einer
Ausweiskategorie
1Das Ergebnis des für eine Ausweiskategorie durchgeführten Sehtests gilt auch für eine andere Ausweiskategorie, sofern der Sehtest bei der Einreichung der Anmeldung nicht mehr als 24 Monate zurückliegt.
2Das Sehvermögen muss bei einem in der Schweiz tätigen Arzt oder einer in der Schweiz tätigen Ärztin mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom oder bei einem in der Schweiz tätigen diplomierten
7 SR 151.3