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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Augenoptiker oder einer in der Schweiz tätigen diplomierten Augenoptikerin geprüft werden.

3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die eine Führerausweiskategorie der zweiten medizinischen Gruppe nach Anhang 3 erwerben wollen.

Art. 48 Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen

1Die kantonale Behörde kann:

a. von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn ein Arzt oder eine Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 4:

1. feststellt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt; und

2. das Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen beantragt.

b. Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 3 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, den Führerausweis mit Beschränkungen belassen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind.

2Ein Arzt oder eine Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist. Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden.

Art. 49 Durchführung der Untersuchungen und Meldung der Ergebnisse

1Die kantonale Behörde stellt dem Arzt, der Ärztin, dem Psychologen oder der Psychologin alle Akten zur Verfügung, welche die Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffen.

2Die Ärzte und Ärztinnen haben die Untersuchungen nach Artikel 8 Absatz 4, 79 Absatz 1 sowie Anhang 13 Ziffer 3.14 nach den Anhängen 5 und 6 durchzuführen.

3Die Ärzte, Ärztinnen, Psychologen und Psychologinnen haben die Untersuchungsergebnisse den kantonalen Behörden mitzuteilen.

4Die kantonale Behörde muss den Führerausweisinhaber oder die Führerausweisinhaberin so zur Untersuchung nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a oder b aufbieten, dass das Untersuchungsergebnis spätestens zwei Monate nach der Vollendung des massgeblichen Altersjahres mitgeteilt werden kann. Die kantonale Behörde darf diese Frist in schriftlich begründeten Ausnahmefällen um höchstens vier Monate verlängern.

5Die Ärzte und Ärztinnen verwenden zur Meldung der Untersuchungsergebnisse an die kantonalen Behörden die Formulare nach:

a. Anhang 7 bei Untersuchungen nach den Artikeln 46 Absatz 1 Buchstabe a, 8 Absatz 4, 79 Absatz 1, 88 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 13 Ziffer 3.14;