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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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5. Teil: Führerausweis

1. Titel: Grundsätze

Art. 77 Führerausweis auf Probe

1Wer die praktische Führerprüfung der Kategorie A2 oder B bestanden hat und Lernende in der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker», die den Führerausweis der Kategorie A ohne Vorbesitz der Kategorie A2 erworben haben, erhalten den Führerausweis auf Probe.

2Wer bereits einen unbefristeten Führerausweis der Kategorie A2 oder B besitzt, erhält beim Erwerb weiterer Kategorien einen unbefristeten Führerausweis.

3Bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe, die eine weitere Ausweiskategorie erwerben, wird das bisherige Ablaufdatum in das neue Ausweisdokument übernommen.

Art. 78 Definitiver Führerausweis

1Die kantonale Behörde erteilt den definitiven Führerausweis nach Ablauf der Probezeit, wenn der Kursveranstalter die Teilnahme am Weiterausbildungstag bestätigt hat.

2Hat der Inhaber oder die Inhaberin des Führerausweises auf Probe den Weiterausbildungstag während der Probezeit nicht besucht, so darf die kantonale Behörde ihm oder ihr erteilen:

a. aufgrund der Anmeldebestätigung eines anerkannten Kurveranstalters: eine auf den Kurstag beschränkte Fahrbewilligung; oder

b. aufgrund der Anmeldung mit dem Formular nach Anhang 1 den Führerausweis der Kategorien AM, A1, F, G oder M.

Art. 79 Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen

1Die kantonale Behörde informiert die Betroffenen schriftlich darüber, dass sie sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung wie folgt unterziehen müssen:

a. Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises der Kategorie C, C1, D, D1, P oder P1:

1. alle fünf Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr mit spätestens 53 Jahren,

2. nach der ersten Untersuchung, die nach dem vollendeten 50. Altersjahr stattgefunden hat: alle drei Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 70. Altersjahr mit spätestens 72 Jahren.

[75. Altersjahr bei Annahme der Pa.Iv. 15.456 Reimann, Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr.]

b. Inhaber und Inhaberinnen einer Führerausweiskategorie: ab dem vollendeten 70 Altersjahr alle zwei Jahre;