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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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6. Titel: Traktorfahrkurs
Art. 127 Lernziele
Im Traktorfahrkurs sollen die Teilnehmenden sich die für die Beurteilung der Betriebssicherheit, die Verwendung der vorschriftsgemässen Ausrüstung und das richtige Manövrieren (mit oder ohne Anhänger) erforderlichen Grundlagen, das richtige Blickverhalten, die Kenntnis der Fahrdynamik und die Bremstechnik aneignen. Zudem sollen sie lernen, die Verkehrspartner und Verkehrspartnerinnen richtig einzuschätzen, unter Berücksichtigung des besonderen Manövrier-, Beschleunigungs- und Bremsvermögens des eigenen Fahrzeugs oder der eigenen Fahrzeugkombination.
Art. 128 Dauer und Struktur
Die Lerninhalte gemäss Anhang 9 Ziffer 5.2 sind auf zwei verschiedene Tage à je sechs Stunden, einschliesslich kurzer Pausen, zu verteilen. Die Kurstage dürfen nicht in der gleichen Woche liegen. Am ersten Kurstag wird nur mit dem Traktor, am zweiten mit Anhänger gefahren.
Art. 129 Anbieter
Der Kurs ist bei einer von der kantonalen Behörde anerkannten Organisation zu besuchen.
7. Titel: Mindestausbildung zum Führen von Gesellschaftswagen
Art. 130 Lernziele
In der Mindestausbildung sollen der Fahrschüler und die Fahrschülerin lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Sie sollen zudem zu einer regelkonformen, sicheren, partnerschaftlichen, umweltschonenden, energieeffizienten und verantwortungsvollen Fahrweise befähigt werden.
Art. 131 Dauer und Struktur
Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber und Bewerberinnen, die:
a. den Führerausweis der Kategorie B, C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
b. den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;