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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Art. 132 Anbieter

1Die Mindestausbildung darf nur von Inhabern und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C, die den Führerausweis der Kategorie D besitzen, durchgeführt werden.

2Abweichend von Absatz 1 dürfen in betriebsinternen Kursen von konzessionierten Transportunternehmungen des regionalen fahrplanmässigen Verkehrs – unter der Verantwortung eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin mit einer Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C, der oder die den Führerausweis der Kategorie D besitzt – auch Fahrausbilder und –ausbilderinnen eingesetzt werden, die eine Ausbildungsbewilligung «C/D» besitzen.

8. Titel: Weiterausbildung während der Probezeit

Art. 133 Lernziele

Die Weiterausbildung soll:

a. die Fähigkeit der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen verbessern, gefährliche Verkehrssituationen bereits vor der Entstehung zu erkennen und zu vermeiden; und

b. das Bewusstsein der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen für die eigenen Fähigkeiten schärfen, ihren Verkehrssinn optimieren sowie das umweltschonende, energieeffiziente und partnerschaftliche Fahren weiterentwickeln.

Art. 134 Dauer und Struktur

1Die Weiterausbildung dauert einen Tag à sieben Stunden, einschliesslich kurzer Pausen.

2Die Weiterausbildung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Führerausweises auf Probe zu besuchen. Von der sechsmonatigen Frist befreit die kantonale Behörde namentlich Personen, die ihr den schriftlichen Nachweis erbringen, dass sie in dieser Zeit:

a. wegen des Entzugs ihres Führerausweises kein Motorfahrzeug führen durften;

b. eine Aus- oder Weiterbildung im Ausland absolvierten;

c. nicht über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügten; oder

d. ihre Militärdienstpflicht als Durchdiener oder Durchdienerin im Sinne der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht leisteten.

3Wer von der sechsmonatigen Frist gemäss Absatz 2 ausgenommen ist, muss die Weiterausbildung innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall des Ausnahmegrundes nachholen.