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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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c. leere Fahrzeuge anderer Kategorien oder leere Trolleybusse führen darf und Personen mitführt, die nicht für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen oder die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.
2Mit Busse bis 100 Franken wird bestraft, wer:
a. als Inhaber oder Inhaberin eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz die neue Adresse nicht fristgemäss mitteilt;
b. ersetzte Ausweise beim Wiederauffinden des Originals der kantonalen Behörde nicht fristgemäss zurückgibt;
c. als Inhaber oder Inhaberin des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25, aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16, aber nicht mehr als 0,2 kW/kg führt, sich jedoch von der kantonalen Behörde die entsprechende Berechtigung nicht hat im Führerausweis eintragen lassen.
3Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe, die nicht nachweisen können, dass sie den Weiterausbildungstag nach Artikel 134 innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Führerausweises auf Probe besucht haben, werden unter Vorbehalt von Absatz 4 mit Busse bestraft. Die Busse beträgt:
a. 20 Franken, sofern der Weiterausbildungstag später als sechs Monate seit der Ausstellung des Führerausweises auf Probe besucht wurde,
b. 100 Franken, sofern der Weiterausbildungstag nicht besucht wurde und das Ausstelldatum des Führerausweises auf Probe nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
c. 200 Franken, sofern der Weiterausbildungstag nicht besucht wurde und das Ausstelldatum des Führerausweises auf Probe länger als ein Jahr, aber nicht länger als zwei Jahre zurückliegt,
d. 300 Franken, sofern der Weiterausbildungstag nicht besucht wurde und das Ausstelldatum des Führerausweises auf Probe länger als zwei Jahre zurückliegt.
4Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn für den Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin die Ausnahme nach Artikel 134 Absatz 2 gilt und er oder sie die Nachholpflicht nach Artikel 134 Absatz 3 erfüllt.
Art.142 Nichtmeldung der Auflösung von Lehrverhältnissen
Wer die Meldepflichten gemäss Artikel 44 verletzt, wird mit Busse bestraft.