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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Art. 135 Anbieter

Die Weiterausbildung ist bei einem von der kantonalen Behörde anerkannten Anbieter zu besuchen.

7. Teil: Qualitätssicherung

1. Titel: Aus- und Weiterbildungen

Art. 136 Aufgaben der Kantone

1Die Kantone haben die Qualität der auf ihrem Gebiet durchgeführten Aus- und Weiterbildungen gemäss Absatz 2 mittels Audits zu sichern.

2Die Qualitätssicherungspflicht der Kantone gilt für die:

a. obligatorischen Ausbildungen (6. Teil);

b. Aus- und Weiterbildung von Moderatoren und Moderatorinnen der zweiten Ausbildungsphase (Art. 23c - 23i E-FV);

c. Weiterbildung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen (Art. 24 Abs. 2 E-FV);

d. Weiterbildung für Inhaber und Inhaberinnen eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder den Gütertransport (Art. 16 CZV);

e. Aus- und Weiterbildung von Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen (Anh. 13 Ziff. 6-9); sowie die

f. Instruktions- und Weiterbildungskurse für Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen in Strassentransportbetrieben (Art. 23p - 23r E-FV).

3Die für die Qualitätssicherung zuständige kantonale Behörde erstattet gegebenenfalls Meldung an den Wohnsitzkanton der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, der Moderatoren und Moderatorinnen sowie der Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen in Strassentransportbetrieben.

4Die Kantone dürfen die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Dritten übertragen. Sie sind insbesondere berechtigt, die Auditierung von obligatorischen Ausbildungen (6. Teil), die durch Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen erteilt werden, und die Durchführung einer Kontrollprüfung nach Artikel 139 Absatz 3 an die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständige Organisation der Arbeitswelt zu delegieren.

Art. 137 Audits

1Die Anbieter und Lehrpersonen der Aus- und Weiterbildungen gemäss Artikel 136 Absatz 2 müssen sich dem Audit eines unabhängigen Qualitätssicherungs-Experten oder einer unabhängigen Qualitätssicherungs-Expertin unterziehen.

2Im Rahmen eines Standardaudits ist zu überprüfen, ob:

a. die Anerkennungskriterien (Anh. 9 Ziff. 8.1) noch erfüllt sind;