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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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b. die Grundprinzipien für einen handlungsorientierten Unterricht (Anh. 9 Ziff. 9.1) berücksichtigt werden; und

c. die für die jeweilige Aus- oder Weiterbildung spezifischen Vorgaben betreffend die Lerninhalte, Lernziele und die Durchführung (Anh. 9, Art. 17 und Anh. CZV sowie Art. 22, 23c, 23f, 23p und Anh. 1a FV) eingehalten werden.

3Im Rahmen eines Kurzaudits ist zu überprüfen, ob die Grundprinzipien für einen handlungsorientierten Unterricht (Anh. 9 Ziff. 9.1) berücksichtigt und der für die jeweilige Aus- oder Weiterbildung massgebende Lehrplan eingehalten wird.

4Die kantonale Behörde entscheidet, ob ein Standard- oder ein Kurzaudit durchgeführt wird.

Art. 138 Durchführung

1Die Audits sind mindestens einmal in fünf Jahren separat für jede Aus- oder Weiterbildung, die angeboten und jede Aus- oder Weiterbildung, die erteilt wird, durchzuführen. Anbieter des Nothilfekurses mit mehreren Kursstandorten sind an jedem Standort mindestens einmal in fünf Jahren zu auditieren. In besonderen Fällen dürfen zusätzliche Audits durchgeführt werden.

2Die Audits haben unangemeldet zu erfolgen. Um dies zu gewährleisten, müssen die kantonalen Behörden beziehungsweise die mit der Qualitätssicherung betrauten Stellen ein elektronisches Administrationstool betreiben, worin die Anbieter von obligatorischen Ausbildungen ihre Kurse, die Ausbilder und die Auszubildenden eintragen müssen.

3Qualitätssicherungs-Experten und Qualitätssicherungs-Expertinnen dürfen nur Ausbildungen auditieren, sofern sie selbst pädagogisch didaktische Grundkenntnisse und ausreichende Kenntnisse über die auditierte Ausbildung besitzen. Sie sind verpflichtet, dem Anbieter oder der Lehrperson im Anschluss an ein Audit eine schriftliche Rückmeldung darüber abzugeben, welche Punkte sie positiv oder negativ beurteilt haben.

Art. 139 Mängel

1Werden bei einer Auditierung Mängel festgestellt, ist dem Anbieter beziehungsweise der Lehrperson eine angemessene Frist zu setzen, um die Mängel mit geeigneten Massnahmen zu beheben. Gelingt dies nicht, untersagt die kantonale Behörde dem auditierten Anbieter beziehungsweise der auditierten Lehrperson, die beanstandeten Aus- und Weiterbildungen durchzuführen.

2Werden bei einer Auditierung gravierende Mängel festgestellt, ist in einem schwerpunktmässig auf die negativ beurteilten Punkte beschränkten Nachaudit zu überprüfen, ob sie behoben wurden.

3Wird an einem Audit festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so darf die kantonale Behörde eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin anordnen.