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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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2. Titel: Praktische Führerprüfung

Art. 140 Mindestmassnahmen

1Die Kantone müssen gewährleisten, dass die Qualität der praktischen Führerprüfungen kontrolliert wird. Zu diesem Zweck:

a. überprüfen sie jährlich die Ergebnisse der praktischen Führerprüfungen, die von auf ihrem Gebiet tätigen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen abgenommen wurden;

b. sorgen sie dafür, dass jeder Verkehrsexperte und jede Verkehrsexpertin, die auf ihrem Gebiet tätig sind, mindestens einmal jährlich bei der Durchführung einer praktischen Führerprüfung in einer Ausweiskategorie von einem unabhängigen Qualitätssicherungs-Experten oder einer unabhängigen Qualitätssicherungs-Expertin auditiert wird. Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen, die praktische Führerprüfungen in verschiedenen Ausweiskategorien durchführen, sind mindestens in einer Ausweiskategorie zu auditieren;

c. treffen sie bei Mängeln die geeigneten Massnahmen, um diese zu beheben. Wenn dies nicht gelingt, darf der betreffende Verkehrsexperte oder die betreffende Verkehrsexpertin keine praktischen Führerprüfungen mehr abnehmen;

d. sorgen sie dafür, dass ein Verkehrsexperte oder eine Verkehrsexpertin, die in einer Ausweiskategorie länger als zwei Jahre keine praktischen Führerprüfungen mehr abgenommen haben, im Rahmen einer Wiederholungsprüfung oder Weiterbildung nachweisen, dass sie über die notwendigen Kompetenzen verfügen.

2Im Rahmen eines Audits gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist die Umsetzung der Vorgaben nach Artikel 72 ‒ 76 zu beurteilen. Anschliessend an das Audit ist dem Verkehrsexperten oder der Verkehrsexpertin eine schriftliche Rückmeldung zu den positiv und negativ beurteilten Punkten abzugeben.

3Die Kantone können die Qualitätskontrolle der praktischen Führerprüfungen Dritten übertragen.

8. Teil: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Titel: Strafbestimmungen

Art. 141 Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen

1Mit Busse wird bestraft, wer:

a. vor Erreichen des Mindestalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist;

b. ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbot führt;