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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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2 Motorfahrzeugen der neuen Kategorie A1. Bei Motorrädern der neuen Kategorie A1 muss das Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht (Art. 12) nicht eingehalten werden;
g. die bisherige Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer
Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg zum Führen von leistungsbeschränken Motorrädern (neue Kat. A2);
h. die bisherige Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer
Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg zum Führen von leistungsbeschränkten Motorrädern (neue Kat. A2);
i. die durch Umschreiben erworbene neue Kategorie A2 nach mindestens
vierjähriger Besitzdauer zur Erteilung des Lernfahrausweises der neuen Kategorie A, sofern während dieser Zeit keine Widerhandlungen begangen wurden, die zum Entzug des Führerausweises führen oder geführt haben. Der Besitz der bisherigen Kategorie A nach den Buchstaben g und h darf vollständig angerechnet werden;
j. die bisherige Kategorie A: zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen
Kategorie A;
k. die bisherige Unterkategorie B1 zum Führen von Motorfahrzeugen der
neuen Kategorie B1 und von dreirädrigen Motorfahrzeugen der neuen Kategorie A;
l. die bisherige Kategorie B zum nicht berufsmässigen Führen von
Motorfahrzeugen der neuen Kategorie B;
m. die bisherige Kategorie B mit dem Code «121»: zum Eintrag der neuen
Kategorie P;
n. die bisherige Kategorie B mit dem Code «122»: zum Eintrag der neuen
Kategorie P1;
o. die bisherige Unterkategorie C1 zum Führen von Motorfahrzeugen der
neuen Kategorie C1;
p. die bisherige Unterkategorie C1:
1. mit dem Code «118»: zum Führen von Fahrzeugen der neuen Kategorie C2 im Binnenverkehr,
2. mit dem Code «109»: zum Führen von Fahrzeugen der neuen Kategorie C2 im Binnenverkehr.
q. die bisherige Kategorie C zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen
Kategorie C;
r. die bisherige Unterkategorie D1:
1. im Binnenverkehr zum berufsmässigen Führen von Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Sitz des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin und Stehplätzen. Diese Berechtigung gilt während eines Jahres ab dem