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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Art. 143 Verkehrsunterricht

Wer der Vorladung zum Verkehrsunterricht nach Artikel 101 unentschuldigt keine Folge gibt, wird mit Busse bestraft.

Art. 144 Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen aus dem

Ausland

Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis führt, obwohl er oder sie den schweizerischen Ausweis hätte erwerben müssen, wird mit Busse bestraft.

2. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 145 Vollzug

1Die kantonalen Behörden sind in der Gestaltung der Formulare in den Anhängen 1 und 2 sowie 5 - 8 frei.

2Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und mit Fachleuten. Das ASTRA erlässt Weisungen:

a. hinsichtlich der Anforderungen an Form, Inhalt, Gestaltung, Material und Druck für die Lernfahrausweise und die Führerausweise;

b. über die Gestaltung des Ausbildungshefts, die für dessen Erarbeitung und Abgabe zuständige Stelle sowie die Modalitäten der Abgabe in Papier- oder elektronischer Form.

3Eintragungen in den Lernfahrausweis und den Führerausweis dürfen nur von Behörden oder von ihnen schriftlich Ermächtigten vorgenommen werden.

4Das ASTRA kann:

a. auf die Kontrollfahrt nach Artikel 105 Absatz 2 und die Theorieprüfung nach Artikel 105 Absatz 3 verzichten gegenüber Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen;

b. den Katalog der Handlungskompetenzen und den Rahmenlehrplan für die obligatorischen Ausbildungen und die Führerprüfungen zur Verfügung stellen.

5Die kantonalen Behörden können zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.